Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons am 04.10.2015 während des Führens eines Kraftfahrzeuges in Hamm, Richard Wagner Str., FR Osten, im Bereich Hausnr. 56. Dabei wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 10 km/h bei zulässigen 50 km/h überschritten. Festgestellt wurden 60 km/h.

Verstoß gegen:  

§ 3 Abs 3, § 49 StVO, § 24 StVG,11.3.6 Bkat, § 4 Abs. 1 BKatV und § 23 Abs 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 Bkat.

Schreiben wurde durch Bußgeldstelle Hamm übersandt.

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