Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein weiß/silberfarbenes Smartphone in der li. Hand in 07407 Rudolstadt, OT Schwarza, auf der Saalfelder Straße, Am Torhaus gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen,aufnehmende Beamte

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Artern erlassen.

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