Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in 89542, Herbrechtingen, Lange Straße in der linken Hand gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 246.1 BKat
Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Landkreis Heidenheim erlassen.
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