Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Dortmund, auf der BAB 40, RF Dortmund, bei km 21,500 in der rechten Hand gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte, Voreintragungen.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Bußgeldstelle Stadt Dortmund erließ Bußgeldbescheid

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