Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in der rechten Hand in Meitingen, Gartenstraße, Römerstraße gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte. 1 Monat Fahrverbot

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5,  StVG, 246.1 BKat, § 25StVG, § 4 Abs. 2 BKatV,  § 17 OWiG

Bußgeldbescheid wurde durch Zentraler Bußgeldstelle Viechtach erlassen.

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