Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Rüsselsheim, BAB 60, zw. AS Königstätten u. Rüsselsheim-Mitte, Richtung Mainz gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte, Bußgeld wegen mehrerer Voreintragungen erhöht.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel erlassen.

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