Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, in vorschriftswidriger Weise in VS-Schwenningen, auf der Dürrheimer Straße. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Stadt Villingen-Schwenningen erlassen.

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