Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Mobiltelefon in Wehrheim, auf der Bahnhofstraße gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte. Bußgeld wurde wegen Voreintragung erhöht.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1 a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel erlassen.

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