Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem in Kiel, auf der Hamburger Chaussee, Fahrtrichtung Waldwiesenkreisel 30 ein Handy in der linken gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Landeshauptstadt Kiel übersandt.

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