Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Moosburg a. d. Isar, auf der Landshuter Straße, Höhe Fischerstr. 1 in der li. Hand gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKatZ

Bußgeldbescheid wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Viechtach erlassen.

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