Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Schwelm, Talstraße, Höhe “OBI” Fahrtrichtung Wuppertal in der echten Hand Höhe Lenkrad gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte. Voreintragungen.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Ennepe-Ruhr-Kreis erlassen.

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