Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Bonn, Kölnstraße, LZA; Höhe Rosenthal, i. FR Innenstadt in der rechten Hand gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat

Vordruck Anhörung wurde durch übersandt.

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