Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Mobiltelefon in re. Hand gehalten, getippt wurde auf der BAB 62, FR Ludwigshafen, i H. v. km 307,000. Beweismittel: Zeugen, Foto. Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges wurde mit Bußgeld über 160,00 € geahndet. Geldbuße wegen Voreintragung erhöht.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Schreiben wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandt.
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