Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem mit dem Mobiltelefon in Düsseldorf, auf der Heerdter Landstraße, Höhe Nr. 136 telefoniert wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte. Die Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges wurde mit Bußgeld über 100,00 € geahndet. 1 Punkt

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Landeshauptstadt Düsseldorf erlassen.

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