Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Zwickau, auf der Lengenfelder Str. i. H. HG 50, FR Hüttelsgrün mit der li. Hand an li. Ohr gehalten wurde. Beweismittel: Geschwindigkeitsmessgerät, Zeugen aufnehmende Beamte, Foto

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Anhörung wurde durch Bußgeldstelle Stadt Zwickau übersandt.

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