Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Kiel, auf der Eckernförder Straße, ggü. Aschauweg gehalten wurde. Beweismittel: PoliScan Speed.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Zeugenfragebogen wurde durch Bußgeldstelle Landeshauptstadt Kiel übersandt.

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