Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Bad Homburg, auf der Saalburgchaussee, ca 600 m n. Abf. Saalburg, FR Bad Homburg gehalten wurde. Beweismittel: Sensormessung mit Foto
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Zeugenfragebogen wurde durch Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandt.
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