Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Bonn, Ollenhauer Straße,, Höhe Hausnummer 5, Fahrtrichtung Friedrich-Ebert-Allee in der li. Hand an li. Ohr gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, Messgerät ESO ES3.0 digital.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat

Anhörung im Bußgeldverfahren wurde durch  Bußgeldstelle Bonn übersandt.

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