Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Herne, auf der Dorstener Str. 398-424, FR nordwest gehalten wurde. Beweismittel: Radarmessung mit Traffipax speedophot, Foto
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Anhörungsbogen wurde durch Bußgeldstelle Herne übersandt.

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