Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, mit dem Mobiltelefon in re. Hand telefoniert in Bremerhaven, auf der Metzer Straße, Höhe An der Mühle, Fahrtrichtung Süd telefoniert wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte. Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuge wurde mit Bußgeld über 100,00 € geahndet. 

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Bremerhaven übersandt.

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