Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Gelsenkirchen, Steeler Straße, FR Norden in der re. Hand, in Höhe Lenkrad gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte.
Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges wurde mit Bußgeld über 100,00 € geahndet

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Gelsenkirchen erlassen.

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