Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in der rechten Hand vor den Körper in Neumünster, auf der A 7, bei km 94,150, in Rtg. Hamburg gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, Foto.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Anhörung im Bußgeldverfahren wurde durch Bußgeldstelle Schleswig-Holstein übersandt.

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