Rechtsprechung

BayObLG: Fahrverbot auch dann, wenn die Fahrerlaubnis schon in einem anderen Verfahren entzogen ist

Das Amtsgericht hatte auf das Fahrverbot verzichtet, weil die Behörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis bereits entzogen hatte. Das Bayerische Oberste Landesgericht sah das anders und verhängte selbst ein Fahrverbot von einem Monat. Es gilt für Kraftfahrzeuge aller Art, also auch für E-Scooter.

· 3 Min. Lesezeit

Blitzerkanzlei.de RedaktionVon Blitzerkanzlei.de Redaktion · Stand 08.10.2026

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Alexander Biernacki, Fachanwalt für Verkehrsrecht · Zuletzt juristisch geprüft: Oktober 2026

Symbolbild

Das Wichtigste in Kürze

Gericht
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Entscheidung vom
08.06.2026
Aktenzeichen
201 ObOWi 387/26
Thema
Fahrverbot, Führerscheinrecht

Worum ging es?

Ein Autofahrer war im April 2025 mit dem Pkw unterwegs. Die Blutprobe ergab 24 ng/ml THC im Blutserum, 0,35 Promille Alkohol und ein Abbauprodukt von Kokain. Damit stand er gleichzeitig unter der Wirkung von drei Substanzen.

Im August 2025 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Grund war der Verdacht einer Neigung zur Rauschgiftsucht. Das war ein eigenes Verwaltungsverfahren, getrennt vom Bußgeldverfahren.

Im Bußgeldverfahren verhängte das Amtsgericht eine Geldbuße von 1.250 Euro. Auf das Fahrverbot verzichtete es. Seine Begründung: Ohne Fahrerlaubnis brauche der Mann keinen zusätzlichen Denkzettel mehr. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.

Einordnung von Rechtsanwalt Alexander Biernacki

Der Beschluss zeigt, dass Bußgeldverfahren und Fahrerlaubnisverfahren getrennt laufen. Wer die Fahrerlaubnis bereits verloren hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Fahrverbot im Bußgeldverfahren deshalb entfällt. Der Senat begrenzt seine Aussage allerdings auf Fahrten unter mehreren berauschenden Mitteln. Für eine lange Entziehung in anderer Sache hält er einen Verzicht auf das Fahrverbot im Einzelfall weiterhin für möglich. Andere Oberlandesgerichte können die Gewichtung anders vornehmen. Für Betroffene lohnt sich daher ein genauer Blick auf den Ablauf beider Verfahren und die Dauer der Entziehung, bevor über das weitere Vorgehen entschieden wird.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Was hat das Gericht entschieden?

Das Bayerische Oberste Landesgericht gab der Staatsanwaltschaft recht. Es entschied in der Sache selbst und ergänzte das Urteil um ein Fahrverbot von einem Monat. Das Verbot erfasst Kraftfahrzeuge aller Art.

Die Geldbuße von 1.250 Euro blieb. Der Regelsatz für Fahren unter Cannabis mit gleichzeitigem Alkohol liegt bei 1.000 Euro. Wegen des zusätzlichen Kokains hielt der Senat die Erhöhung für angemessen.

Weil gegen den Mann bisher kein Fahrverbot verhängt worden war, gilt die Viermonatsfrist. Das Verbot beginnt, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung kommt, spätestens vier Monate nach Rechtskraft.

Warum?

Bei Fahrten unter Alkohol oder Drogen nach § 24a StVG ist ein Fahrverbot gesetzlich der Regelfall. Gerichte dürfen nur in engen Ausnahmen darauf verzichten. Der Senat sah hier keinen solchen Ausnahmefall.

Entziehung und Fahrverbot verfolgen nach Ansicht des Gerichts verschiedene Ziele:

  • Die Entziehung soll ungeeignete Personen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen fernhalten.
  • Das Fahrverbot soll als Denkzettel wirken und gilt auch für Fahrzeuge, für die man keine Fahrerlaubnis braucht, etwa E-Scooter.

Außerdem sah das Gericht einen Widerspruch in der Wertung. Gerade der Verdacht, dass jemand charakterlich ungeeignet ist, dürfe ihm nicht den Vorteil verschaffen, dass das Fahrverbot entfällt.

Auch das Gesetz spreche dagegen. Angerechnet wird nach § 25 Abs. 6 StVG nur eine vorläufige Entziehung in derselben Sache. Eine Entziehung in einem anderen Verfahren zählt regelmäßig nicht.

Das Gericht räumte ein, dass eine lange Entziehung in anderer Sache im Einzelfall ein Fahrverbot entbehrlich machen kann. Bei gleichzeitigem Konsum mehrerer berauschender Mittel gelte das aber jedenfalls nicht.

Was bedeutet das für Autofahrer?

Wer seine Fahrerlaubnis schon verloren hat, kann trotzdem zusätzlich ein Fahrverbot aus dem Bußgeldverfahren bekommen. Die beiden Verfahren laufen nebeneinander und rechnen sich in der Regel nicht gegenseitig an.

Praktisch heißt das: Auch ohne Fahrerlaubnis darf man während des Fahrverbots kein Kraftfahrzeug führen. Das gilt auch für E-Scooter und andere Fahrzeuge, für die sonst kein Führerschein nötig ist.

Ob in einem anderen Fall ausnahmsweise auf das Fahrverbot verzichtet werden kann, hängt von den Umständen ab, etwa von der Dauer der Entziehung und den Substanzen. Das sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht anhand der Akte prüfen.

Häufige Fragen

Bekomme ich ein Fahrverbot, obwohl mir die Fahrerlaubnis schon entzogen wurde?

Nach diesem Beschluss ja, jedenfalls bei Fahrten unter mehreren berauschenden Mitteln. Eine Entziehung in einem anderen Verfahren wird auf das Fahrverbot in der Regel nicht angerechnet.

Gilt das Fahrverbot auch für E-Scooter?

Ja. Das Fahrverbot erfasst Kraftfahrzeuge aller Art, also auch solche, für die keine Fahrerlaubnis nötig ist. Darin sieht das Gericht gerade einen Unterschied zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Kann ein Gericht ganz auf das Fahrverbot verzichten?

Nur in engen Ausnahmefällen, etwa bei außergewöhnlichen Härten. Ob solche Umstände vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht geprüft werden.

Quellen

  1. BayObLG, Beschluss vom 08.06.2026, 201 ObOWi 387/26 (Volltext, gesetze-bayern.de) gesetze-bayern.de

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Veröffentlicht am 08.10.2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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