Rechtsprechung

AG Landstuhl: Abstandsmessung mit VKS 4.5 bleibt verwertbar, auch mit älterer Software und abweichenden Uhrzeiten auf den Fahrerfotos

Ein Autofahrer fuhr auf der A6 bei 90 km/h nur 19,5 Meter hinter seinem Vordermann. Gemessen wurde mit dem Videosystem Vidit VKS 4.5. Das Amtsgericht Landstuhl wies alle Einwände gegen die Messung zurück, auch den Hinweis auf eine veraltete Software.

· 4 Min. Lesezeit

Blitzerkanzlei.de RedaktionVon Blitzerkanzlei.de Redaktion · Stand 08.10.2026

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Alexander Biernacki, Fachanwalt für Verkehrsrecht · Zuletzt juristisch geprüft: Oktober 2026

Symbolbild

Das Wichtigste in Kürze

Gericht
Amtsgericht Landstuhl
Entscheidung vom
15.09.2026
Aktenzeichen
2 OWi 4211 Js 2288/26
Thema
Abstand, Messfehler, Messgeräte

Worum ging es?

Im September 2025 fuhr ein Autofahrer auf der A6 in Richtung Mannheim auf dem linken Fahrstreifen in einer Kolonne hinter einem Lkw. Eine Messanlage auf einer Autobahnbrücke erfasste ihn. Das System Vidit VKS 4.5 ermittelte nach Abzug der Toleranzen 90 km/h und einen Abstand von 19,5 Metern zum Vordermann. Das entspricht rund 0,78 Sekunden.

Die Bußgeldbehörde setzte die Regelbuße von 75 Euro fest. Der Betroffene legte Einspruch ein. Seine Verteidigung brachte mehrere Einwände vor:

  • Das Messsystem sei mit einer älteren Firmware und Auswertesoftware betrieben worden, obwohl eine neuere Fassung der Baumusterprüfbescheinigung neuere Versionen vorsehe.
  • Die Uhrzeiten auf den Fotos der Identkameras wichen voneinander und von der Tatkamera ab. Das deute auf eine gestörte Systemuhr hin.
  • Der Bußgeldbescheid sei widersprüchlich, weil er den Mindestabstand nach der 1,5-Sekunden-Regel und die Höhe der Buße nach dem halben Tachowert bestimme.
  • Der Betroffene habe nicht stärker bremsen können, weil der Hintermann zu dicht aufgefahren sei.

Einordnung von Rechtsanwalt Alexander Biernacki

Das Urteil betrifft eine Frage, die in Abstandsverfahren häufig gestellt wird: Darf eine Anlage mit älterer Software weiter messen? Das Amtsgericht Landstuhl bejaht das für das VKS 4.5 und stützt sich auf den Bestandsschutz im Mess- und Eichrecht. Für Betroffene heißt das, dass ein abweichender Softwarestand allein in der Regel keinen Freispruch begründet. Wichtig bleibt, ob die Messakte vollständig ist, die Eichung gilt und die Auswertung nachvollziehbar ist. Die Entscheidung ist ein Urteil eines Amtsgerichts und bindet andere Gerichte nicht. Eine obergerichtliche Klärung zur Updatepflicht bei Messgeräten steht, soweit ersichtlich, noch aus. Jeder Fall sollte deshalb anhand der konkreten Messunterlagen geprüft werden.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Was hat das Gericht entschieden?

Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte den Betroffenen mit Urteil vom 15. September 2026 wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstands zu einer Geldbuße von 75 Euro. Keiner der Einwände hatte Erfolg.

Das Gericht hielt drei Punkte fest. Eine spätere Revision der Baumusterprüfbescheinigung führt in der Regel nicht zu einer Updatepflicht für Geräte, die schon vorher rechtmäßig in Verkehr waren. Nicht synchron laufende Uhren einzelner Systemteile sind beim VKS 4.5 kein Anhaltspunkt für eine Fehlmessung. Und der Bußgeldbescheid bleibt wirksam, auch wenn er die Pflicht nach der 1,5-Sekunden-Regel und die Rechtsfolge nach Bruchteilen des halben Tachowerts bestimmt.

Warum?

Zur Software verweist das Gericht auf das Mess- und Eichrecht. Für ein bereits in Verkehr gebrachtes Gerät gelten bei späteren Eichungen grundsätzlich die Anforderungen aus der Zeit seines Inverkehrbringens. Die Anlage war im Januar 2023 konformitätsbewertet und erstmals geeicht worden, also vor der Revision 2 vom Dezember 2023. Dass der Hersteller die Software weiterentwickelt hat, beweise nicht, dass die alte Version ungenau misst. Eine behördliche Beschränkung für die alte Version gab es nicht. Das Gerät war am Tattag gültig geeicht.

Zu den Uhrzeiten erklärt das Gericht den Aufbau des Systems. Gemessen wird allein über die Tatkamera und eine geeichte Kontrolleinheit, die jedes Bild mit einem genauen Zeitstempel versieht. Die Identkameras liefern nur Fotos von Fahrer und Kennzeichen. Ihre Zeitangaben fließen nicht in die Berechnung ein. Eine Abweichung dort ändert deshalb nichts am Messwert. Das Fahrzeug ließ sich zudem eindeutig der Messung zuordnen.

Auch der Einwand zum Bremsen half nicht. Auf dem Video war nach Ansicht des Gerichts eine ruhige Kolonnenfahrt zu sehen. Der Hintermann hielt eher großen Abstand. Schon Ausrollen oder eine mäßige Bremsung hätte gereicht.

Beim Bußgeld wirkte sich eine Besonderheit zugunsten des Betroffenen aus. Zwei Voreintragungen betrafen spätere Taten. Eine ältere lag zeitlich zu weit zurück. Es blieb deshalb bei der Regelbuße.

Was bedeutet das für Autofahrer?

Das Urteil zeigt, dass Gerichte das VKS 4.5 als standardisiertes Messverfahren behandeln. Allgemeine Einwände reichen dann meist nicht. Das Gericht prüft die Messung nur genauer, wenn es konkrete Hinweise auf einen Fehler gibt.

Ein abweichender Softwarestand oder auffällige Zeitangaben auf Fotos sind nach dieser Entscheidung allein kein solcher Hinweis. Es handelt sich allerdings um ein Urteil eines Amtsgerichts. Andere Gerichte können technische Fragen anders bewerten, etwa nach einem Sachverständigengutachten.

Wer einen Bußgeldbescheid wegen eines Abstandsverstoßes erhält, sollte die Messung und die Messakte von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen. Er kann einschätzen, ob es im konkreten Fall belastbare Ansatzpunkte gibt.

Betroffene Messgeräte

Häufige Fragen

Muss ein Blitzer immer mit der neuesten Software laufen?

Nach Auffassung des AG Landstuhl nicht. Ein Gerät, das rechtmäßig in Verkehr gebracht und gültig geeicht ist, darf in der Regel mit dem damals zugelassenen Softwarestand weiter messen. Anders kann es sein, wenn die Behörden die alte Version beschränken oder konkrete Zweifel an der Messrichtigkeit bestehen.

Ab wann ist der Abstand auf der Autobahn zu gering?

Nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn er kleiner ist als die Strecke, die man in 1,5 Sekunden zurücklegt. Die Höhe des Bußgelds richtet sich dagegen nach Bruchteilen des halben Tachowerts. Beides darf in einem Bußgeldbescheid nebeneinander stehen.

Spielen abweichende Uhrzeiten auf den Fahrerfotos eine Rolle?

Beim VKS 4.5 nach diesem Urteil nicht für den Messwert. Die Fotos der Identkameras dienen nur dazu, Fahrer und Kennzeichen festzustellen. Entscheidend ist, dass das abgebildete Fahrzeug sicher dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden kann.

Quellen

  1. AG Landstuhl, Urteil vom 15.09.2026, 2 OWi 4211 Js 2288/26 (Landesrecht Rheinland-Pfalz) landesrecht.rlp.de

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Veröffentlicht am 08.10.2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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