
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht
- Oberlandesgericht Zweibrücken
- Entscheidung vom
- 29.07.2026
- Aktenzeichen
- 1 ORbs 1 SsRs 48/26
- Thema
- Verfahren und Verjährung
Worum ging es?
Die Zentrale Bußgeldstelle Rheinpfalz hatte gegen einen Betroffenen zwei Geldbußen von 100 und 150 Euro festgesetzt. Er legte Einspruch ein. Ein erster Verhandlungstermin im November 2025 wurde aufgehoben, weil er erkrankt war.
Zum neuen Termin im Februar 2026 vor dem Amtsgericht Landstuhl erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Das Gericht wartete 15 Minuten. Eine Nachricht per Telefon, Fax, beA oder E-Mail lag nicht vor. Daraufhin verwarf es den Einspruch.
Am Tag danach ging ein Schreiben mit ärztlichem Attest ein. Der Betroffene sei verhandlungsunfähig gewesen. Er ist selbst Rechtsanwalt und gab an, eine Störung der Kanzlei-IT habe die rechtzeitige Mitteilung verhindert. Den Antrag auf Wiedereinsetzung lehnten Amtsgericht und Landgericht ab.
Einordnung von Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Der Beschluss zeigt, wie streng Gerichte das Ausbleiben in der Hauptverhandlung behandeln. Maßgeblich ist, was dem Amtsgericht beim Urteil bekannt war. Eine Entschuldigung, die erst am nächsten Tag eingeht, hilft in der Rechtsbeschwerde nicht. Die Entscheidung betrifft einen Fall ohne jeden Hinweis am Verhandlungstag. Liegen dem Gericht konkrete Anzeichen für eine Verhinderung vor, muss es ihnen nachgehen. Ob eine Wiedereinsetzung möglich ist, wird gesondert geprüft und hängt von den Gründen der Verspätung ab.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Was hat das Gericht entschieden?
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 29. Juli 2026 als unbegründet verworfen. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. Der Betroffene trägt die Kosten.
Der Senat stellte außerdem klar, dass die Rechtsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Das Amtsgericht habe den Einspruch rechtsfehlerfrei verworfen.
Warum?
Nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft das Gericht den Einspruch, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt. Maßgeblich ist, was dem Gericht bei seiner Entscheidung bekannt war oder bekannt sein konnte. Gibt es konkrete Hinweise auf einen Entschuldigungsgrund, muss das Gericht ihnen nachgehen. Bleiben Zweifel, darf es nicht verwerfen.
Hier lag dem Amtsgericht keine Mitteilung vor. Die Krankmeldung ging erst am Folgetag ein. Auf Umstände, die das Gericht weder kannte noch kennen musste, lässt sich die Rüge nicht stützen.
Die Verteidigung meinte, wegen der früheren Erkrankung hätte das Gericht kurz nachfragen müssen. Das sah der Senat anders. Eine mehr als drei Monate zurückliegende Erkrankung sei kein konkreter Anhaltspunkt für eine Verhinderung am neuen Termin. Auch das Fehlen des Verteidigers ändere daran nichts. Die Fürsorgepflicht verlange nur, vor dem Urteil zu prüfen, ob eine Nachricht eingegangen ist.
Was bedeutet das für Autofahrer?
Ein Termin vor dem Amtsgericht im Bußgeldverfahren hat erhebliche Folgen. Bleibt der Betroffene ohne Nachricht weg, kann das Gericht den Einspruch verwerfen, ohne den Vorwurf inhaltlich zu prüfen. Der Bußgeldbescheid wird dann rechtskräftig, mit allen Folgen wie Punkten oder einem Fahrverbot.
Ein Attest, das erst nach dem Urteil eingeht, hilft in der Rechtsbeschwerde nach diesem Beschluss nicht weiter. Ob eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier blieb sie erfolglos.
Wer kurz vor einem Termin erkrankt oder verhindert ist, sollte das sofort mit seinem Verteidiger klären. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt die Anforderungen an eine wirksame Entschuldigung und die Fristen im Bußgeldverfahren.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn der Betroffene nicht zur Verhandlung erscheint?
Ohne genügende Entschuldigung verwirft das Amtsgericht den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG. Der Bußgeldbescheid wird dann rechtskräftig.
Muss das Gericht nachfragen, warum niemand erschienen ist?
Nur wenn es konkrete Hinweise auf einen Entschuldigungsgrund gibt. Eine Erkrankung zu einem früheren Termin reicht dafür nach diesem Beschluss nicht aus.
Hilft ein nachgereichtes Attest?
In der Rechtsbeschwerde zählt, was das Gericht beim Urteil wusste. Ein später eingegangenes Attest ändert daran nichts. Ob eine Wiedereinsetzung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Quellen
Weitere Beiträge
- AG Landstuhl: Abstandsmessung mit VKS 4.5 bleibt verwertbar, auch mit älterer Software und abweichenden Uhrzeiten auf den Fahrerfotos
- BayObLG: Fahrverbot auch dann, wenn die Fahrerlaubnis schon in einem anderen Verfahren entzogen ist
- OLG Zweibrücken: Bei einem schlechten Blitzerfoto reicht intuitives Erkennen des Fahrers nicht


