Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in 47119, Duisburg, Ruhrdorfer Straße, FR Ruhrdeich gehalten wurde. Beweismittel: Messung mit PoliScan Speed, Foto.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Zeugenfragebogen wurde durch Bußgeldstelle Duisburg übersandt.

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