Das Wichtigste in Kürze
- EU-Staaten
- Vollstreckung ab 70 € einschließlich Kosten
- Österreich
- schon ab 25 €
- Schweiz
- seit Mai 2024 ab 70 € beziehungsweise 80 Franken
- Zuständig in Deutschland
- Bundesamt für Justiz in Bonn
- Punkte in Flensburg
- keine
Muss ich ein Bußgeld aus dem Ausland zahlen?
Bußgelder aus anderen EU-Staaten können in Deutschland vollstreckt werden, wenn sie mit Verfahrenskosten mindestens 70 € betragen. Für Österreich gilt eine Grenze von 25 €. Punkte in Flensburg und ein deutsches Fahrverbot folgen daraus nicht.
Wie wird ein Bußgeld aus dem Ausland vollstreckt?
Der ausländische Staat bittet das Bundesamt für Justiz, das Geld einzutreiben. Das Bundesamt hört Sie vorher an. Es lehnt unter anderem ab, wenn Sie im ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatten, sich zu äußern.
Warum Sie das einem Fachanwalt überlassen sollten
Bei Bußgeldern aus dem Ausland gelten fremde Regeln und fremde Fristen. Ob eine Vollstreckung in Deutschland zulässig ist und welche Schritte sinnvoll sind, klärt die kostenlose Ersteinschätzung der Blitzerkanzlei.
Was gilt bei Halterhaftung im Ausland?
Viele Länder halten sich an den Halter, etwa die Niederlande, Frankreich und Italien. In Deutschland wird ein solcher Bescheid nicht vollstreckt, wenn Sie einwenden, nicht gefahren zu sein, und dazu im Ausland nicht gehört wurden.
Was passiert, wenn man nicht zahlt?
Unter der Bagatellgrenze wird in Deutschland nicht vollstreckt. Die Forderung bleibt im Ausland aber bestehen, teils über Jahre. In Italien beträgt die Verjährung fünf Jahre. Bei der nächsten Einreise oder Kontrolle kann es dann teuer werden. Viele Länder geben einen Rabatt, wenn schnell gezahlt wird.
Welche Fristen gelten für Rechtsmittel im Ausland?
Die Fristen richten sich nach dem Recht des jeweiligen Landes und sind oft kurz. Das Bundesamt für Justiz prüft die ausländische Entscheidung inhaltlich nicht. Einwände gegen den Vorwurf selbst müssen deshalb im Ausland erhoben werden.
Häufige Fragen
Gilt ein ausländisches Fahrverbot in Deutschland?
Nein. Es gilt nur in dem Land, das es verhängt hat.
An wen wende ich mich bei einem Bescheid aus dem Ausland?
Rechtsmittel müssen Sie im jeweiligen Land einlegen, in der dortigen Frist. Das Bundesamt für Justiz prüft die Entscheidung inhaltlich nicht.