Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage
- § 127 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Gilt für
- Gerichts- und Verwaltungsverfahren, also auch das Bußgeldverfahren
- Abweichende Klauseln
- zu Ihrem Nachteil unwirksam (§ 129 VVG)
- Vorteil für Empfehlungsanwalt
- zulässig ohne unzulässigen Druck, BGH, Urteil vom 4. Dezember 2013, IV ZR 215/12
- Entscheidung
- liegt bei Ihnen
Was bedeutet freie Anwaltswahl?
Grundsätzlich darf sich jeder in Rechtsangelegenheiten von einem Anwalt seiner Wahl beraten und vertreten lassen. So steht es in § 3 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Für die Rechtsschutzversicherung sichert das Versicherungsvertragsgesetz dieses Recht zusätzlich ab.
§ 127 VVG gibt Ihnen das Recht, den Anwalt für Ihre Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren selbst auszuwählen. Die Versicherung muss die Kosten dann so tragen, wie sie es bei jedem anderen Anwalt täte. Grundlage dafür ist das gesetzliche Gebührenrecht, das für alle Anwälte gleich ist.
Das Bußgeldverfahren beginnt bei der Behörde und kann vor Gericht weitergehen. Beide Abschnitte fallen unter die freie Anwaltswahl. Eine Vertragsklausel, die das einschränkt, ist nach § 129 VVG unwirksam.
Was sind Partner-, Vertrags- und Empfehlungsanwälte?
Viele Rechtsschutzversicherer arbeiten mit Anwaltsnetzwerken zusammen. Wer einen Schaden meldet, bekommt dort auf Wunsch einen Anwalt genannt. Die Namen dieser Angebote unterscheiden sich je nach Versicherer. Automobilclubs wie der ADAC haben eigene Vertragsanwälte, die Mitglieder beraten.
Solche Empfehlungen sind ein Angebot, keine Pflicht. Ob der empfohlene Anwalt auf Bußgeldverfahren spezialisiert ist, ist damit nicht gesagt.
Warum Sie nicht den Anwalt der Versicherung nehmen sollten
Wir raten davon ab, den Anwalt zu nehmen, den Ihnen die Versicherung vorschlägt. Partner- und Empfehlungsanwälte arbeiten mit dem Versicherer zusammen, der Ihr Verfahren bezahlt. Der Versicherer hat ein Interesse daran, dass ein Fall wenig kostet. Sie haben ein Interesse an einer Verteidigung, die alles ausschöpft: Akteneinsicht, Messdaten, Gutachten und, wenn nötig, die Verhandlung vor Gericht.
Die Blitzerkanzlei ist mit keinem Versicherer verbunden. Sie ist allein Ihnen verpflichtet und verteidigt Sie mit allen Konsequenzen in Ihrem Interesse.
Warum Sie das einem Fachanwalt überlassen sollten
Die freie Anwaltswahl ist Ihr Recht, gerade wenn viel auf dem Spiel steht. Die Blitzerkanzlei ist unabhängig von jedem Versicherer und auf Bußgeldverfahren spezialisiert. Fachanwälte für Verkehrsrecht prüfen Messung, Eichung und Bescheid, bundesweit und ohne Mehrkosten. Die Abstimmung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kanzlei.
Darf die Versicherung mich mit einem Rabatt zu ihrem Anwalt lenken?
Ja, in Grenzen. Der Bundesgerichtshof hat 2013 entschieden, dass ein Versicherer einen finanziellen Anreiz geben darf, wenn Sie seinen empfohlenen Anwalt beauftragen. Die Entscheidung muss aber bei Ihnen bleiben. Unzulässig wird es, wenn der Anreiz die Grenze zu unzulässigem psychischem Druck überschreitet.
Lassen Sie sich davon nicht leiten. Bei der Verteidigung gegen ein Fahrverbot oder Punkte steht mehr auf dem Spiel.
Worauf kommt es bei der Wahl im Bußgeldverfahren an?
Bußgeldverfahren sind ein Spezialgebiet. Es geht um Messgeräte, Eichung, Messdaten und die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu den einzelnen Geräten. Hinzu kommen kurze Fristen und die Frage, wann ein Verfahren verjährt.
- Erfahrung mit Messtechnik und der Auswertung von Messdaten
- Zugang zu technischen Sachverständigen
- Vertretung vor der Behörde und vor dem Gericht, das für den Tatort zuständig ist
- schnelle Erreichbarkeit, weil die Einspruchsfrist nur zwei Wochen beträgt
Wie beauftrage ich die Blitzerkanzlei mit meiner Rechtsschutzversicherung?
Sie nennen der Kanzlei Ihre Versicherung, wenn Sie den Anhörungsbogen oder Bescheid hochladen. Die Kanzlei regelt die Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer ohne Mehrkosten und kümmert sich um alles Weitere. Rufen Sie dort nicht selbst an. Mehr dazu unter Deckungsanfrage.
Häufige Fragen
Kann mir die Versicherung die Zahlung verweigern, wenn ich einen eigenen Anwalt nehme?
Nein. Die freie Anwaltswahl ist gesetzlich garantiert. Die Versicherung zahlt im Rahmen Ihres Vertrags, egal welchen Anwalt Sie wählen.
Zahlt die Versicherung bei einem eigenen Anwalt weniger?
Nein. Die Versicherung trägt die gesetzlichen Gebühren, und die sind für jeden Anwalt gleich.
Muss ich der Versicherung einen Grund für meine Anwaltswahl nennen?
Nein. Sie teilen nur mit, welchen Anwalt Sie beauftragt haben. Das übernimmt in der Regel die Kanzlei mit der Deckungsanfrage.
Gilt die freie Anwaltswahl auch schon beim Anhörungsbogen?
Ja. Das Bußgeldverfahren beginnt bei der Behörde. Schon dort dürfen Sie sich von einem Anwalt Ihrer Wahl vertreten lassen.