Das Wichtigste in Kürze
- Wer fragt an
- die Kanzlei, Sie rufen nicht selbst an
- Was nötig ist
- Versicherungsnummer und das Schreiben der Behörde
- Kosten
- keine Mehrkosten
- Fristen
- laufen weiter, der Einspruch wartet nicht auf die Zusage
- Ergebnis
- Deckungszusage mit Schadennummer oder Ablehnung mit Begründung
Was ist eine Deckungsanfrage?
Mit der Deckungsanfrage wird der Versicherungsfall gemeldet. Gleichzeitig wird gefragt, ob die Versicherung die Kosten trägt. Der Versicherer prüft, ob ein passender Baustein besteht, ob der Verstoß nach Vertragsbeginn liegt und ob ein Ausschluss greift. Danach erteilt er eine Deckungszusage oder lehnt ab.
Welche Angaben braucht die Versicherung?
- den Namen der Versicherung und Ihre Versicherungsnummer
- das Schreiben der Behörde, also Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen oder Bußgeldbescheid
- das Datum des vorgeworfenen Verstoßes
Mehr braucht es zu Beginn meist nicht. Eine Begründung, warum Sie sich verteidigen, verlangt die Versicherung im Bußgeldverfahren in der Regel nicht.
Wer stellt die Deckungsanfrage?
Die Kanzlei. Rufen Sie nicht selbst bei der Versicherung an. Die Blitzerkanzlei regelt die Deckungsanfrage ohne Mehrkosten und kümmert sich um alles Weitere mit Ihrer Versicherung, bis zur Abrechnung. Das ist sicherer und schneller: Die Kanzlei weiß, welche Angaben die Versicherung braucht, und verbindet die Anfrage mit dem fristgerechten Einspruch.
Warum Sie das einem Fachanwalt überlassen sollten
Die Deckungsanfrage ist Routine, wenn man weiß, worauf es ankommt. Die Blitzerkanzlei übernimmt sie für Sie, legt den Einspruch fristgerecht ein und stimmt Gutachten und weitere Schritte mit Ihrer Versicherung ab. Sie müssen nur Ihre Versicherung nennen.
Wie lange dauert die Kostenzusage?
Viele Versicherer antworten innerhalb weniger Tage. Bei Rückfragen kann es länger dauern. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen läuft unabhängig davon. Deshalb wird der Einspruch im Zweifel fristwahrend eingelegt, bevor die Zusage vorliegt. Eine Begründung kann später folgen.
Warum kann eine Versicherung ablehnen?
- Der Verstoß liegt vor Beginn des Vertrags.
- Es geht um einen Halt- oder Parkverstoß.
- Der Vertrag enthält keinen Verkehrsrechtsschutz für Sie oder das Fahrzeug.
- Beiträge sind nicht bezahlt.
- Die Kosten stehen nach Ansicht des Versicherers in einem groben Missverhältnis zur Sache.
Ob Ihre Verteidigung Aussicht auf Erfolg hat, prüft die Versicherung im Bußgeldverfahren nach den Musterbedingungen des Versicherungsverbands nicht. Ablehnen kann sie aber wegen Mutwilligkeit, wenn die Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
Eine Ablehnung muss die Versicherung schriftlich begründen. Für Ablehnungen wegen Mutwilligkeit sieht § 128 VVG ein Verfahren vor, in dem die Entscheidung überprüft werden kann. Ob sich das lohnt, beurteilt am besten der Anwalt, der den Fall kennt.
Gilt die Zusage für das ganze Verfahren?
Die Zusage gilt meist zunächst für das Verfahren vor der Behörde und dem Amtsgericht. Geht der Fall in die nächste Instanz, fragt der Anwalt erneut an. Auch ein technisches Gutachten wird in der Regel vorher mit der Versicherung abgestimmt.
Häufige Fragen
Muss ich meine Versicherung selbst anrufen?
Nein, und wir raten davon ab. Die Blitzerkanzlei stellt die Deckungsanfrage ohne Mehrkosten und kümmert sich um alles Weitere.
Was ist eine Schadennummer?
Die Nummer, unter der die Versicherung Ihren Fall führt. Sie steht in der Deckungszusage. Der Anwalt gibt sie bei der Abrechnung an.
Kann ich den Einspruch einlegen, bevor die Zusage da ist?
Ja, und oft ist das nötig, damit die Frist gewahrt bleibt. Der Einspruch braucht zunächst keine Begründung.
Was passiert, wenn die Versicherung ablehnt?
Sie bekommen die Begründung schriftlich. Danach lässt sich klären, ob die Ablehnung zutrifft oder ob ein Verfahren nach § 128 VVG in Betracht kommt. Ohne Deckung entscheiden Sie, ob Sie die Kosten selbst tragen.