Das Wichtigste in Kürze
- Dauer
- 2 Wochen
- Beginn
- Tag der Zustellung laut gelbem Umschlag
- Ende am Wochenende
- Frist läuft bis zum nächsten Werktag
- Gewahrt durch
- Eingang bei der Behörde, nicht durch Absenden
- Frist versäumt
- Wiedereinsetzung binnen 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses
Wie lange ist die Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid?
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Sie ist gesetzlich festgelegt und lässt sich nicht verlängern, auch nicht durch einen Antrag auf Akteneinsicht. Nach Ablauf wird der Bescheid rechtskräftig. Bußgeld, Punkte und ein Fahrverbot werden dann wirksam.
Wann beginnt die Einspruchsfrist?
Bußgeldbescheide werden förmlich zugestellt, meist im gelben Umschlag. Der Zusteller vermerkt darauf das Datum. Trifft er niemanden an, wirft er den Brief in den Briefkasten. Damit gilt der Bescheid als zugestellt, auch wenn Sie verreist sind oder den Briefkasten erst Tage später leeren.
Wann endet die Einspruchsfrist?
Wurde an einem Dienstag zugestellt, endet die Frist am Dienstag zwei Wochen später um Mitternacht. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft die Frist erst am nächsten Werktag ab. Der Fristenrechner nimmt Ihnen das Rechnen ab.
Der Einspruch muss bis dahin bei der Behörde sein, das Absenden allein reicht nicht. Wird es knapp, kommt es auf einen nachweisbaren Zugang an. Genau deshalb sollte ein Anwalt früh eingeschaltet werden.
Warum Sie das einem Fachanwalt überlassen sollten
Die Frist ist kurz und verzeiht keine Fehler. Wer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht über die Blitzerkanzlei beauftragt, muss sich um Fristberechnung, Form und Zugangsnachweis nicht selbst kümmern. Der Anwalt legt den Einspruch ein und fordert im selben Zug die Akte an. Das ist sicherer, als den Einspruch selbst zu schreiben.
Was gilt, wenn die Frist versäumt wurde?
Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Typische Fälle sind Urlaub, Krankenhaus oder eine Zustellung an die falsche Adresse. Der Antrag muss innerhalb einer Woche gestellt werden, nachdem das Hindernis weggefallen ist. Die Gründe müssen glaubhaft gemacht und der Einspruch gleichzeitig nachgeholt werden. Der Antrag ist streng an Form und Frist gebunden.
Gilt die Frist auch für den Anhörungsbogen?
Nein. Der Anhörungsbogen setzt keine Einspruchsfrist in Gang. Die Rückmeldefrist im Anhörungsbogen, meist eine Woche, ist keine Ausschlussfrist. Die zwei Wochen beginnen erst mit der Zustellung des Bußgeldbescheids. Mehr dazu unter Anhörungsbogen.
In welcher Form muss der Einspruch eingehen?
Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Manche Behörden nennen im Bescheid zusätzlich einen elektronischen Weg. Eine einfache E-Mail genügt nicht in jedem Fall. Wer einen Anwalt beauftragt, muss sich um Form und Zugangsnachweis nicht kümmern.
Häufige Fragen
Zählt der Tag der Zustellung mit?
Nein. Die Frist beginnt am Tag danach zu laufen und endet deshalb am gleichnamigen Wochentag zwei Wochen später.
Ich war im Urlaub, als der Bescheid kam. Was nun?
Dann kommt Wiedereinsetzung in Betracht. Sie muss innerhalb einer Woche nach der Rückkehr beantragt und der Einspruch zugleich nachgeholt werden. Die Abwesenheit muss belegt sein, etwa mit Buchungsunterlagen. Weil die Woche schnell vorbei ist, sollten Sie sofort einen Anwalt einschalten.
Reicht ein Einspruch per E-Mail?
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Sicher sind Brief, Fax und die Erklärung zur Niederschrift bei der Behörde. Manche Behörden bieten ein Online-Portal an, das im Bescheid genannt ist.