Verjährung im Bußgeldverfahren: sechs Monate, Unterbrechung, zwei Jahre

Verkehrsverstöße verjähren seit dem 1. Juli 2026 nach sechs Monaten, vorher waren es bis zum Bescheid drei. Die Behörde kann die Frist unterbrechen, und davon macht sie fast immer Gebrauch.

Blitzerkanzlei.de RedaktionVon Blitzerkanzlei.de Redaktion · Stand 24.09.2026

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Alexander Biernacki, Fachanwalt für Verkehrsrecht · Zuletzt juristisch geprüft: September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Frist seit 1. Juli 2026
6 Monate, vor und nach dem Bußgeldbescheid
Bis 30. Juni 2026
3 Monate bis zum Bescheid, danach 6 Monate
Absolute Grenze
2 Jahre ab dem Tattag
Unterbrechung
lässt die Frist neu beginnen
Vollstreckung
Bußgelder bis 1.000 € verjähren 3 Jahre nach Rechtskraft

Wann verjährt ein Blitzer-Verstoß?

Ein Verkehrsverstoß nach § 24 StVG verjährt nach sechs Monaten. Das gilt seit dem 1. Juli 2026 einheitlich, vor und nach dem Bußgeldbescheid (§ 26 Abs. 3 StVG). Die Behörde kann die Verjährung unterbrechen, etwa durch die Anhörung. Dann beginnt die Frist neu. Spätestens zwei Jahre nach der Tat ist endgültig Schluss.

Was hat sich am 1. Juli 2026 geändert?

Bis zum 30. Juni 2026 hatte die Behörde nur drei Monate Zeit, solange noch kein Bußgeldbescheid erlassen war. Erst danach galten sechs Monate. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes hat die Frist vereinheitlicht. Sie beträgt jetzt von Anfang an sechs Monate. Die Behörde hat damit doppelt so viel Zeit, den Fahrer zu ermitteln.

Eine Übergangsregel enthält das Gesetz nicht. War die alte Frist am 1. Juli 2026 schon abgelaufen, bleibt die Tat verjährt. Lief sie an diesem Tag noch, spricht viel dafür, dass die neue Frist von sechs Monaten gilt. Gerichtlich geklärt ist das noch nicht.

Nicht betroffen sind Alkohol und Drogen am Steuer (§ 24a StVG) und das Alkoholverbot für Fahranfänger (§ 24c StVG). Dort gelten die allgemeinen Fristen des Ordnungswidrigkeitengesetzes.

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Die Frist beginnt mit dem Tag der Tat. Bei Tempo-, Abstands- und Rotlichtverstößen hat die Behörde ab diesem Tag sechs Monate Zeit für die erste Maßnahme, die die Verjährung unterbricht. Jede Unterbrechung lässt die Frist neu beginnen.

Warum Sie das einem Fachanwalt überlassen sollten

Ob eine Tat verjährt ist, hängt davon ab, wann welche Unterbrechung wirksam wurde. Das steht in der Akte, nicht auf dem Briefumschlag. Verlassen Sie sich nicht auf eigene Rechnungen, sondern lassen Sie die Verjährung von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht über die Blitzerkanzlei prüfen.

Was unterbricht die Verjährung?

  • die erste Anhörung des Betroffenen oder schon deren Anordnung
  • der Erlass des Bußgeldbescheids, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird
  • der Eingang der Akten beim Amtsgericht
  • die Anberaumung der Hauptverhandlung

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von vorn. Der Verjährungsrechner zeigt den frühesten möglichen Zeitpunkt.

Gilt die Unterbrechung gegenüber jedem?

Eine Anhörung unterbricht die Verjährung nur gegenüber der Person, an die sie gerichtet ist. Ging der Anhörungsbogen an den Halter und ist jemand anderes gefahren, läuft die Frist für den Fahrer weiter. Ermittelt die Behörde ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, ist die Tat für ihn verjährt. Das spielt vor allem bei Firmenwagen eine Rolle.

Kann man sich auf die Verjährung verlassen?

Nur bedingt. Ob eine Unterbrechung wirksam war, hängt von Datum und Empfänger jeder einzelnen Maßnahme ab. Diese Angaben stehen in der Akte. Schon die Anordnung der Anhörung kann die Frist unterbrechen, auch wenn der Brief erst Wochen später ankommt.

Häufige Fragen

Sechs Monate keine Post. Bin ich sicher?

Nicht unbedingt. Die Behörde kann die Anhörung rechtzeitig angeordnet haben, auch wenn der Brief später kommt. Ob das so war, zeigt die Akte.

Gilt die neue Frist auch für Verstöße vor dem 1. Juli 2026?

Eine Übergangsregel gibt es nicht. War die alte Frist von drei Monaten am 1. Juli 2026 schon abgelaufen, bleibt die Tat verjährt. Lief sie noch, spricht viel dafür, dass nun sechs Monate gelten. Das sollte ein Fachanwalt im Einzelfall prüfen.

Verjähren auch die Punkte?

Punkte verjähren nicht, sie werden getilgt: ein Punkt nach zweieinhalb Jahren, zwei Punkte nach fünf Jahren.

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Stand: September 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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