Steckbrief: Rotlichtüberwachung
- Messverfahren
- Sensoren oder Induktionsschleifen an der Haltelinie, Kamera
- Beweismittel
- meist zwei Fotos: an der Haltelinie und im Kreuzungsbereich
- Eichung
- vorgeschrieben, in der Regel bis Ende des folgenden Kalenderjahres gültig
- In unserer Datenbank
- 791 Messstellen, 1.441 dokumentierte Fälle
So funktioniert die Rotlichtüberwachung
Sensoren in der Fahrbahn oder Kameras registrieren, wann ein Fahrzeug die Haltelinie überfährt. Die Anlage ist mit der Ampel verbunden und misst, wie lange diese zu diesem Zeitpunkt schon Rot zeigte.
Ablauf einer Messung
- Die Ampel schaltet auf Rot; die Anlage wird scharf geschaltet.
- Überfährt ein Fahrzeug die Haltelinie, wird die Rotzeit festgehalten.
- Erstes Foto an der Haltelinie, zweites Foto im Kreuzungsbereich.
So erkennen Sie eine Rotlichtüberwachung
Kasten auf einem Mast kurz hinter der Ampel; in der Fahrbahn vor der Haltelinie oft Sensorstreifen oder Schleifen.
Typische Fehlerquellen bei der Rotlichtüberwachung
Die meisten Blitzer gelten vor Gericht als „standardisiertes Messverfahren“: Ist das Gerät zugelassen, geeicht und nach Gebrauchsanweisung von geschultem Personal bedient worden, gehen Gerichte grundsätzlich davon aus, dass das Ergebnis stimmt. Wer die Messung angreifen will, muss deshalb konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen – und die finden sich meist erst in der Bußgeldakte und in den Messdaten.
- Lage der Sensoren
- Gemessen werden muss beim Überfahren der Haltelinie – liegt der Sensor dahinter, verschiebt sich die Zeit.
- Gelbphase
- Die Gelbphase muss zur zulässigen Geschwindigkeit passen.
- Die eine Sekunde
- Ab mehr als einer Sekunde Rot gilt der Verstoß als qualifiziert – mit Fahrverbot. Die genaue Zeit ist deshalb entscheidend.
Ob einer dieser Punkte im Einzelfall zutrifft, zeigt erst die Bußgeldakte mit den Messdaten. Sie fordert ein Fachanwalt für Verkehrsrecht an und lässt sie bei Bedarf von einem Sachverständigen auswerten.
Rotlicht: Gelbphase und die eine Sekunde
Die Gelbphase soll nach den Richtlinien für Lichtsignalanlagen bei 50 km/h drei Sekunden, bei 60 km/h vier und bei 70 km/h fünf Sekunden dauern. Entscheidend ist, wie lange die Ampel beim Überfahren der Haltelinie schon Rot zeigte: Ab mehr als einer Sekunde gilt der Verstoß als „qualifiziert“ – mit höherem Bußgeld, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot. Rotlichtanlagen machen meist zwei Fotos: an der Haltelinie und im Kreuzungsbereich.
Eichung und Zulassung
Messgeräte für die Verkehrsüberwachung müssen geeicht sein. Die Eichung gilt in der Regel bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Eichung folgt. Wird das Gerät repariert oder ist das Eichsiegel verletzt, muss es neu geeicht werden. Außerdem braucht jedes Gerät eine Zulassung für die Bauart – in Deutschland in der Regel über die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Gemessen werden darf nur mit dem Softwarestand, der von dieser Zulassung gedeckt ist.
Wichtige Gerichtsentscheidungen
- BGH, 19.08.1993 – 4 StR 627/92: Grundlage des „standardisierten Messverfahrens“: Bei amtlich zugelassenen Geräten, die geeicht sind und nach Gebrauchsanweisung bedient werden, dürfen Gerichte grundsätzlich vom Messergebnis ausgehen. Zweifel müssen sich auf konkrete Anhaltspunkte stützen.
- BVerfG, 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18: Betroffene haben grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu Informationen, die nicht in der Bußgeldakte stehen, aber für die Prüfung der Messung wichtig sein können – etwa Rohmessdaten, Wartungs- und Reparaturnachweise.
Was ein Fachanwalt in der Bußgeldakte prüft
Die folgenden Punkte sind keine Anleitung zur Selbstprüfung. Sie zeigen, worauf es ankommt. Die vollständige Akte mit den Messdaten bekommt in der Praxis der Anwalt, und ihre Bewertung setzt Erfahrung mit dem Gerät und der Rechtsprechung voraus. Lassen Sie Ihren Fall deshalb von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht über die Blitzerkanzlei prüfen, statt selbst tätig zu werden.
- Schaltplan der Ampel und Gelbzeit
- Lageplan von Sensoren und Haltelinie
- Beide Fotos
- Eichschein: War das Gerät am Tattag gültig geeicht?
- Schulungsnachweis: War die messende Person für genau dieses Gerät geschult?
- Messprotokoll: Aufbau, Tests und Besonderheiten während der Messung dokumentiert?
- Messfoto und Messdaten: Ist das Fahrzeug eindeutig zugeordnet, ist die Fahrerin oder der Fahrer erkennbar?
- Beschilderung: Galt das Tempolimit an der Messstelle tatsächlich, und war es erkennbar?
Was der Anwalt anfordern kann
- Akteneinsicht
- Über eine Anwältin oder einen Anwalt lässt sich die vollständige Bußgeldakte anfordern – mit Messprotokoll, Messfoto, Eichschein und Schulungsnachweis.
- Messdaten
- Die digitalen Messdaten (Falldatei, Rohmessdaten) können herausverlangt werden, damit ein Sachverständiger die Messung nachrechnen kann.
- Lebensakte des Geräts
- Wartungen, Reparaturen und Eichungen des konkreten Geräts stehen in dessen Gerätehistorie; auch sie können angefordert werden.
- Sachverständigengutachten
- Ein technischer Sachverständiger prüft, ob die Messung nach den Vorgaben des Herstellers und der Zulassung zustande gekommen ist.
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