Handykontrolle Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes in 73553, Altdorf-Pfahlbronn, auf der Welzheimer Straße

Handykontrolle Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes in 735 im Überblick

Zur Messstelle Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes in 73553, Altdorf-Pfahlbronn, auf der Welzheimer Straße ist bei der Blitzerkanzlei ein Fall dokumentiert. Bußgeldstelle nach unseren Unterlagen: Bußgeldstelle Rems-Murr-Kreis.

Überwachung
Handynutzung am Steuer
Postleitzahl
73553
Bußgeldstelle
Bußgeldstelle Rems-Murr-Kreis
Dokumentierte Fälle
1
Stand der Angaben
September 2026

Dokumentierte Fälle an der Handykontrolle Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes in 735

  1. Januar 2019

    Bußgeldbescheid wegen Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes in 73553, Altdorf-Pfahlbronn, auf der Welzheimer Straße erlassen, Bußgeldstelle Rems-Murr-Kreis erlassen

    Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG

Bußgeld an der Handykontrolle Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes in 735

Wer beim Fahren ein Handy, Tablet oder Navi in die Hand nimmt, zahlt 100 Euro und bekommt einen Punkt. Das gilt auch an der roten Ampel, solange der Motor läuft.

Handy am Steuer

Handy am Steuer: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot
TatbestandBußgeldPunkteFahrverbotPrüfung
Handy oder anderes elektronisches Gerät beim Fahren aufgenommen oder gehalten100 € 1 – Einspruch prüfen
… mit Gefährdung150 € 2 1 Monat Einspruch prüfen
… mit Sachbeschädigung200 € 2 1 Monat Einspruch prüfen
… beim Radfahren55 € – – Einspruch prüfen

Bußgeldkatalog Handy am Steuer

Bußgeldstelle zu dieser Messstelle

Nach unseren Unterlagen: Bußgeldstelle Rems-Murr-Kreis. Auf der Seite der Bußgeldstelle stehen Anschrift, Kontakt und Online-Portal.

Maßgeblich ist immer die Behörde, die auf Ihrem Schreiben steht. Dorthin geht auch der Einspruch. Je nachdem, wer gemessen hat, kann das eine andere Stelle sein.

An der Handykontrolle Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes in 735 geblitzt? So legen Sie Einspruch ein

  1. Frist notieren: zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.
  2. Nichts zur Sache sagen: Im Anhörungsbogen sind nur die Angaben zur Person Pflicht.
  3. Akte prüfen lassen: Erst die Bußgeldakte zeigt, ob die Messung an der Handykontrolle Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes in 735 und der Bescheid angreifbar sind.
  4. Einspruch richtig adressieren: an die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Häufige Fragen zur Handykontrolle Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes in 735

Ich wurde an der Handykontrolle Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes in 735 geblitzt – was passiert jetzt?

In der Regel erhalten Sie zuerst einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen, danach den Bußgeldbescheid. Erst mit der Zustellung des Bußgeldbescheids beginnt die Einspruchsfrist.

Wie lange habe ich nach der Handykontrolle Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes in 735 Zeit für einen Einspruch?

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Bußgeldstelle eingehen (§ 67 OWiG). Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich.

Lohnt sich ein Einspruch nach der Handykontrolle Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes in 735?

Das hängt vom Einzelfall ab. Messungen können fehlerhaft sein – etwa durch Aufbau, Eichung, Auswertung oder Zuordnung des Fahrzeugs. Ob das hier in Betracht kommt, zeigt erst die Prüfung der Bußgeldakte.

Muss ich den Anhörungsbogen zur Handykontrolle Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes in 735 ausfüllen?

Angaben zur Person sind Pflicht. Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern – und sollten es ohne vorherige Beratung auch nicht.

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