Punkte verkaufen: Was Punkteübernehmern seit dem Verbot droht

Wer Punkte verkauft, gibt sich gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer eines fremden Verstoßes aus. Seit dem 1. Juli 2026 ist das nach § 4c StVG verboten. Es drohen eine Geldbuße bis 30.000 Euro, die übernommenen Punkte im eigenen Fahreignungsregister und gegebenenfalls ein Fahrverbot. Das gilt schon für das Angebot im Internet.

Blitzerkanzlei.de RedaktionVon Blitzerkanzlei.de Redaktion · Stand 09.10.2026

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Alexander Biernacki, Fachanwalt für Verkehrsrecht · Zuletzt juristisch geprüft: Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

Erlaubt
nein, seit 1. Juli 2026
Geldbuße
bis 30.000 Euro nach § 23 StVG
Schon das Angebot
verboten, auch Anzeigen und Profile
Punkte
landen im eigenen Konto in Flensburg
Fahrverbot
muss der Übernehmer selbst antreten
Verjährung des Verstoßes
drei Jahre

Was heißt Punkte verkaufen?

Beim Punkteverkauf übernimmt jemand gegen Geld einen fremden Verkehrsverstoß. Er füllt den Anhörungsbogen so aus, als sei er gefahren, und nimmt Bußgeld, Punkte und mitunter ein Fahrverbot auf sich. Bezahlt wird er vom tatsächlichen Fahrer oder über eine Agentur.

Ist Punkte verkaufen erlaubt?

Nein. Seit dem 1. Juli 2026 ist es nach § 4c StVG verboten, eine Behörde über den Fahrer eines Verstoßes mit Punkten zu täuschen oder das anzubieten. Gemeint ist genau das, was beim Punkteverkauf geschieht: die falsche Selbstbezichtigung. Auch wer nur eine Anzeige schaltet oder ein Profil auf einer Plattform anlegt, bietet die Täuschung an und handelt damit bereits ordnungswidrig.

Warum Sie das einem Fachanwalt überlassen sollten

Punkte drohen erst, wenn der Vorwurf feststeht. Ob er trägt, zeigt die Akte: Messprotokoll, Eichschein, Messdaten und das Foto. Die Blitzerkanzlei prüft Ihren Bescheid mit Fachanwälten für Verkehrsrecht, legt fristgerecht Einspruch ein und verteidigt Sie bundesweit. Das ist der erlaubte Weg, Punkte und Fahrverbot abzuwenden, und mit Rechtsschutzversicherung meist ohne eigene Kosten.

Welche Strafe droht beim Punkte verkaufen?

  • eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro nach § 23 StVG, die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall
  • die Punkte des übernommenen Verstoßes in Ihrem eigenen Fahreignungsregister
  • das Fahrverbot aus dem fremden Bescheid, das Sie selbst antreten müssen
  • bei vielen Übernahmen der Weg zu Ermahnung, Verwarnung und schließlich zum Entzug der Fahrerlaubnis

Die Behörde kann den Punktehandel drei Jahre lang verfolgen, so lange ist die Verjährung bei einem Höchstmaß von 30.000 Euro. Das Verfahren wegen des ursprünglichen Verstoßes kann sie danach gegen den tatsächlichen Fahrer führen, soweit es nicht verjährt ist.

Lohnt sich der Punkteverkauf noch?

Kaum. Das Geld für eine Übernahme steht in keinem Verhältnis zu einer Geldbuße, die bis zu 30.000 Euro erreichen kann. Hinzu kommt das eigene Risiko: Wer selbst Punkte sammelt, verliert schneller den Führerschein. Behörden können Fotos und Angaben abgleichen. Fällt eine Übernahme auf, wird auch nach früheren Fällen gefragt werden.

Ich habe früher Punkte übernommen. Was nun?

Für Angaben vor dem 1. Juli 2026 gilt das neue Bußgeld nicht. Ob aus früheren Fällen andere Folgen drohen, etwa strafrechtlich, hängt vom Einzelfall ab. Bekommen Sie Post von einer Behörde zu einem früheren Verstoß, äußern Sie sich nicht ohne Rücksprache mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Häufige Fragen

Darf man Punkte in Flensburg verkaufen?

Nein. Seit dem 1. Juli 2026 verbietet § 4c StVG, sich gegenüber der Behörde fälschlich als Fahrer auszugeben. Schon das Angebot ist verboten.

Wie hoch ist das Bußgeld fürs Punkte verkaufen?

Bis zu 30.000 Euro nach § 23 StVG. Dazu kommen die übernommenen Punkte und gegebenenfalls ein Fahrverbot.

Ist eine Anzeige „Übernehme Punkte“ schon verboten?

Ja. Das Gesetz verbietet ausdrücklich auch das Anbieten der Täuschung.

Was verdient man mit Punkte verkaufen?

Nichts, was das Risiko aufwiegt. Seit dem Verbot steht jedem Verkauf eine mögliche Geldbuße bis 30.000 Euro gegenüber, dazu die Punkte im eigenen Konto.

Wie lange kann der Punktehandel verfolgt werden?

Drei Jahre. Die Verjährung richtet sich nach § 31 OWiG und hängt vom Höchstmaß der Geldbuße ab.

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Quellen

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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