
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht
- Amtsgericht Landstuhl
- Entscheidung vom
- 21.09.2026
- Aktenzeichen
- 2 OWi 131/26
- Thema
- Geschwindigkeit, Messgeräte, Verfahren und Verjährung
Worum ging es?
Einem Autofahrer wurde vorgeworfen, im März 2026 auf der A 6 bei Ramstein zu schnell gefahren zu sein. Erlaubt waren 100 km/h. Gemessen wurden nach Abzug der Toleranz 130 km/h. Die Messung stammte von einem mobil eingesetzten PoliScan FM1 des Herstellers Vitronic.
Der Verteidiger erhielt Akteneinsicht. Die Bußgeldstelle überließ ihm auch die digitale Falldatei der Messung im Originalformat, dazu die Tokendatei und das Passwort. Öffnen lässt sich diese Datei aber nur mit dem Programm TuffViewer. Das Programm ist lizenzpflichtig und kostet Geld.
Der Verteidiger verlangte, die Software kostenlos zu bekommen. Er berief sich auf das Recht auf ein faires Verfahren. Im selben Schreiben beantragte er eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Später erging ein Bußgeldbescheid über 150 Euro, gegen den Einspruch eingelegt wurde.
Einordnung von Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Der Beschluss bestätigt, dass Betroffene die digitale Falldatei samt Token und Passwort verlangen können. Einen Anspruch auf kostenlose Auswertesoftware für den eigenen Rechner verneint das Amtsgericht Landstuhl dagegen. Für die Verteidigung bleibt damit die Einsicht bei der Behörde oder die Prüfung durch einen Sachverständigen. Das kostet Zeit und unter Umständen Geld, schließt eine Kontrolle der Messung aber nicht aus. Beachtung verdient auch der verfahrensrechtliche Teil: Ein Antrag nach § 62 OWiG ist danach erst zulässig, wenn die Behörde entschieden hat oder längere Zeit untätig geblieben ist. Es handelt sich um die Entscheidung eines einzelnen Amtsgerichts; ob die Oberlandesgerichte die Frage einheitlich so sehen, bleibt abzuwarten.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Was hat das Gericht entschieden?
Das Amtsgericht Landstuhl hat den Antrag mit Beschluss vom 21. September 2026 als unzulässig verworfen. Der Grund: Der Antrag an die Behörde und der Antrag an das Gericht waren gleichzeitig gestellt worden. Der Antrag an das Gericht galt damit nur für den Fall, dass die Behörde nicht abhilft. Einen solchen bedingten Antrag hält das Gericht für unzulässig. Ein späteres Schreiben, der Antrag bleibe aufrechterhalten, änderte daran nichts.
Das Gericht hat außerdem ausgeführt, dass der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folge kein Anspruch, den TuffViewer oder eine Lizenz dafür kostenlos für eigene Rechner zu erhalten. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Warum?
Das Gericht trennt zwischen dem Beweismittel und dem Werkzeug, mit dem man es ansieht. Die Falldatei ist das Beweismittel. Auf sie hat der Betroffene grundsätzlich Anspruch, ebenso auf Token und Passwort. Die Software ist dagegen nur ein technisches Hilfsmittel. Dass sich die Datei ohne sie nicht öffnen lässt, macht sie nicht zum Teil des Beweismittels.
Maßgeblich ist für das Gericht, ob eine wirksame Kontrolle der Messung möglich bleibt. Das bejaht es und nennt mehrere Wege:
- Einsicht in die Falldatei bei der Bußgeldstelle, dort mit dem TuffViewer
- ein kostenloser Farbscreenshot der Programmoberfläche mit den wesentlichen Messdaten
- Prüfung der Falldatei durch einen privat beauftragten Sachverständigen
- Kauf der Software auf eigene Kosten
Die Behörde müsse keine kostenpflichtigen Lizenzen kaufen, nur damit außerhalb ihrer Räume ausgewertet werden kann. Die Anreise zur Bußgeldstelle in Speyer oder zur Zweigstelle in Zweibrücken hielt das Gericht hier für zumutbar. Es verweist auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 15. Juli 2026 (1 ORbs 50/26), der im Ergebnis ebenso entschieden habe.
Was bedeutet das für Autofahrer?
Wer mit einem PoliScan-Gerät gemessen wurde, hat nach der zitierten Rechtsprechung weiterhin Anspruch auf die digitale Falldatei samt Token und Passwort. Einen Anspruch auf kostenlose Auswertesoftware für den eigenen Rechner sieht das Amtsgericht Landstuhl dagegen nicht.
Die Entscheidung zeigt auch, wie viel bei Anträgen nach § 62 OWiG von der Form und vom Zeitpunkt abhängt. Ein solcher Antrag kann allein daran scheitern, dass er zu früh oder unter einer Bedingung gestellt wird.
Es handelt sich um den Beschluss eines Amtsgerichts. Andere Gerichte können die Frage anders beurteilen. Ob und auf welchem Weg eine technische Prüfung der Messung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Wer nach einer Messung einen Bußgeldbescheid erhalten hat, sollte das mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht besprechen.
Betroffene Messgeräte
Häufige Fragen
Bekomme ich die Messdaten meiner Geschwindigkeitsmessung?
Nach der Rechtsprechung, auf die sich auch das Amtsgericht Landstuhl stützt, gehört die digitale Falldatei grundsätzlich zum Informationszugang des Betroffenen. Dazu zählen auch Token und Passwort, die zum Öffnen nötig sind. In der Praxis beantragt das meist der Verteidiger.
Muss die Bußgeldstelle die Software TuffViewer kostenlos herausgeben?
Nach diesem Beschluss nicht. Das Gericht verweist auf die Einsicht bei der Behörde, einen kostenlosen Screenshot, einen Sachverständigen oder den Kauf der Software. Andere Gerichte können das anders sehen.
Was ist ein Antrag nach § 62 OWiG?
Mit diesem Antrag lassen sich Maßnahmen der Bußgeldbehörde vom Amtsgericht überprüfen, etwa eine verweigerte Herausgabe von Unterlagen. Nach dem Beschluss muss die Behörde zuerst entschieden haben oder längere Zeit untätig geblieben sein. Ein gleichzeitig gestellter, bedingter Antrag ist danach unzulässig.
Quellen
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