Rechtsprechung

BGH: Blitzerfoto bleibt verwertbar, auch wenn das Messgerät keine Rohmessdaten speichert

Der Bundesgerichtshof hat einen langen Streit unter den Oberlandesgerichten beendet. Dass ein Messgerät die Rohmessdaten nicht speichert, führt nicht dazu, dass das Messergebnis im Bußgeldverfahren unverwertbar ist. Messfehler können Betroffene aber weiter auf anderem Weg geltend machen.

· 3 Min. Lesezeit

Blitzerkanzlei.de RedaktionVon Blitzerkanzlei.de Redaktion · Stand 06.10.2026

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Alexander Biernacki, Fachanwalt für Verkehrsrecht · Zuletzt juristisch geprüft: Oktober 2026

Symbolbild

Das Wichtigste in Kürze

Gericht
Bundesgerichtshof
Entscheidung vom
02.07.2026
Aktenzeichen
4 StR 235/25
Thema
Geschwindigkeit, Messfehler, Messgeräte, Verfahren und Verjährung

Worum ging es?

Ein Autofahrer war im Januar 2023 außerorts gemessen worden. Erlaubt waren dort 100 km/h. Nach Abzug der Toleranz lag er 35 km/h darüber. Das Amtsgericht St. Ingbert verhängte im Januar 2024 eine Geldbuße von 250 Euro.

Gemessen hatte die Polizei mit einem mobilen PoliScan FM1 von Vitronic. Dieses Gerät speichert die sogenannten Rohmessdaten nicht. Das sind die Daten, aus denen das Gerät den Messwert berechnet. Das Gerät war geeicht, der Messbeamte geschult, die Bedienvorgaben waren eingehalten.

Der Verteidiger widersprach in der Hauptverhandlung der Verwertung. Ohne Rohmessdaten lasse sich die Messung nicht überprüfen. Das Saarländische Oberlandesgericht wollte ihm folgen. Es stützte sich auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes aus dem Jahr 2019. Mehr als ein Dutzend andere Oberlandesgerichte sahen das aber anders. Deshalb legte das Saarländische Oberlandesgericht die Frage im April 2025 dem Bundesgerichtshof vor.

Einordnung von Rechtsanwalt Alexander Biernacki

Der Beschluss schafft Klarheit in einer Frage, die Gerichte seit Jahren beschäftigt hat. Der bloße Hinweis auf fehlende Rohmessdaten wird in Bußgeldverfahren künftig nicht mehr weiterhelfen, und zwar in allen Bundesländern. Damit ist die Messung aber nicht unangreifbar geworden. Der BGH betont selbst, dass Fehler bei Aufbau, Bedienung, Eichung oder Zulassung weiter geltend gemacht werden können. Entscheidend ist deshalb der Blick in die vollständigen Messunterlagen des einzelnen Falls, etwa Messprotokoll, Eichschein und Schulungsnachweis. Für Fälle, in denen Rohmessdaten gezielt unterdrückt worden sein könnten, hat der BGH ausdrücklich keine Aussage getroffen.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Was hat das Gericht entschieden?

Der 4. Strafsenat hat die Vorlagefrage verneint. Werden die Rohmessdaten einer Messung im standardisierten Messverfahren nicht gespeichert, verstößt das nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Ein Beweisverwertungsverbot folgt daraus nicht.

Das gilt nach dem Beschluss auch dann, wenn eine Speicherung technisch möglich wäre und andere, gleich zuverlässige Mittel zur Überprüfung fehlen. Gerade für diesen Fall wollte das Oberlandesgericht ein Verwertungsverbot annehmen.

Warum?

Der Senat sieht keine Ungleichheit zwischen Behörde und Betroffenem. Auch die Bußgeldstelle und die Staatsanwaltschaft kennen nur das Messergebnis, nicht den Rechenweg. Niemand hat also einen Wissensvorsprung.

Ein Anspruch auf Einsicht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Daten, die tatsächlich vorhanden sind. Daraus folgt nach Ansicht des BGH keine Pflicht der Behörden, solche Daten erst zu erzeugen.

Hinzu kommen die Regeln zum standardisierten Messverfahren. Ist ein Gerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen, geeicht und nach Anleitung bedient, darf das Gericht dem Messwert grundsätzlich vertrauen. Genauer prüfen muss es nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Messfehler. Davon wollte der Senat nicht abweichen.

Schutzlos sind Betroffene nach dem Beschluss nicht. Sie können weiter Beweisanträge stellen und konkrete Hinweise auf Fehler vortragen. Der BGH nennt als Beispiele:

  • Zweifel an Bedienung, Eichung oder Zulassung des Geräts
  • technische Fehlfunktionen, die sich außerhalb der Rohmessdaten zeigen
  • Begutachtung baugleicher Geräte durch Sachverständige

Was bedeutet das für Autofahrer?

Der Einwand, das Gerät speichere keine Rohmessdaten, reicht allein nicht mehr, um eine Messung zu Fall zu bringen. Das gilt jetzt bundesweit, auch im Saarland. Die Oberlandesgerichte sind an die Antwort des BGH gebunden.

Offen bleibt der Weg über konkrete Fehler im Einzelfall. Wurde ein Gerät nicht nach Anleitung aufgebaut, war die Eichung abgelaufen oder gibt es Auffälligkeiten auf dem Messfoto, kann das weiter eine Rolle spielen. Ob solche Anhaltspunkte bestehen, lässt sich nur anhand der Akte und der Messunterlagen beurteilen. Wer einen Bußgeldbescheid erhalten hat, sollte das von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen.

Betroffene Messgeräte

Häufige Fragen

Was sind Rohmessdaten?

Rohmessdaten sind die Daten, die ein Messgerät während der Messung erfasst und aus denen es den Geschwindigkeitswert berechnet. Manche Geräte speichern sie, andere nicht.

Ist eine Blitzermessung ohne Rohmessdaten jetzt immer gültig?

Nein. Der BGH hat nur entschieden, dass das Fehlen der Rohmessdaten allein kein Verwertungsverbot auslöst. Gibt es konkrete Hinweise auf Bedien-, Eich- oder Gerätefehler, muss das Gericht diesen nachgehen.

Gilt der Beschluss auch im Saarland?

Ja. Das Saarländische Oberlandesgericht hatte die Frage vorgelegt und ist an die Antwort des BGH gebunden. Die bisherige saarländische Sonderlinie ist damit für das Bußgeldverfahren überholt.

Quellen

  1. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2026, 4 StR 235/25 (Volltext) bundesgerichtshof.de

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Veröffentlicht am 06.10.2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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