Eine Geschwindigkeitsmessung, durchgeführt innerhalb geschlossener Ortschaften in 13627, Berlin, BAB 111, Nord, Überleitung BAB 100 im AD Chbg., LiMa 2941 ergab einen Geschwindigkeitsverstoß mit 62 km/h, bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug 22 km/h. Beweismittel: Geschwindigkeitsmessung mit einem Geschwindigkeitsmessgerät mit Frontfoto.

Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.4 BKat

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