
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht
- Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Entscheidung vom
- 06.02.2026
- Aktenzeichen
- 201 ObOWi 47/26
- Thema
- Rotlicht, Fahrverbot, StVO und Gesetze
Worum ging es?
Ein Mann fuhr in Regensburg mit seinem Pkw auf einem Sonderfahrstreifen, der für Linienbusse und Fahrräder bestimmt war. Für andere Fahrzeuge war die Zufahrt durch ein Verkehrszeichen untersagt. Auf diesem Abschnitt gab es nur diesen einen Fahrstreifen.
An der folgenden Ampel galten zwei Signale: ein Sonderlichtzeichen für Busse und eine Fahrradampel. Beide zeigten Halt, als der Mann weiterfuhr. Eine eigene Ampel für Autos gab es dort nicht, weil Autos diesen Bereich gar nicht befahren durften.
Das Amtsgericht Regensburg verurteilte ihn wegen eines Rotlichtverstoßes von mehr als einer Sekunde, zusammen mit dem Verstoß gegen das Verkehrsverbot und der Nutzung der Busspur. Es verhängte 235 Euro Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat. Nach Ansicht des Amtsgerichts musste das Bussignal auch für ihn gelten, weil es für Autos keine andere Regelung gab.
Einordnung von Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Der Beschluss bestätigt eine inzwischen einheitliche Linie der Oberlandesgerichte: Sonderlichtzeichen für Busse oder Radfahrer gelten nicht für Pkw. Ein Rotlichtverstoß lässt sich darauf allein nicht stützen. Betroffene sollten daraus aber keine Freikarte für die Busspur ableiten. Die verbotswidrige Nutzung bleibt eine Ordnungswidrigkeit, und das Gericht hat ausdrücklich auf höhere Geldbußen und ein Fahrverbot in gefährlichen Einzelfällen hingewiesen. Wie das Amtsgericht nach der Zurückverweisung entscheidet, ist offen. Entscheidend sind jeweils die örtliche Beschilderung und die genauen Feststellungen im Urteil.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Was hat das Gericht entschieden?
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob das Urteil mit den Feststellungen auf. Es verwies die Sache an das Amtsgericht Regensburg zurück. Dort muss neu verhandelt und entschieden werden.
Ein Freispruch ist das nicht. Das Gericht hielt die Verurteilung wegen der Nutzung der Busspur für sich genommen für fehlerfrei. Sie musste nur aus formalen Gründen mit aufgehoben werden, weil alle Vorwürfe eine einzige Tat bilden.
Warum?
Die Straßenverkehrs-Ordnung erlaubt besondere Lichtzeichen für bestimmte Arten von Fahrzeugen, etwa für Busse, Straßenbahnen, Taxen oder Fahrräder. Solche Zeichen sind nach Ansicht des Gerichts an diese Fahrzeugarten gerichtet und nicht an einen Fahrstreifen. Für einen gewöhnlichen Pkw gelten sie deshalb nicht, auch wenn er unerlaubt auf diesem Streifen fährt.
Das gilt auch dann, wenn es für Autos an dieser Stelle gar keine eigene Ampel gibt. Das Amtsgericht wollte die Lücke über den Schutzzweck schließen. Das wäre nach Ansicht des Senats eine Ausdehnung der Vorschrift zulasten des Betroffenen. Eine solche Analogie ist auch im Bußgeldverfahren verboten. Dasselbe gilt für die Fahrradampel, die nach ihrem Wortlaut nur für Radfahrer gilt.
Ein Rotlichtverstoß liegt nach dem Beschluss nur vor, wenn zugleich eine Ampel für den allgemeinen Verkehr Rot zeigt und missachtet wird.
Auch der Vorwurf zum Verkehrsverbot hatte Mängel. Das Urteil nannte ein Zeichen, das ein Durchfahrtsverbot regelt, sprach aber von einem Einfahrtsverbot. Beide Verstöße werden im Bußgeldkatalog unterschiedlich geahndet. Welcher vorlag, blieb unklar.
Was bedeutet das für Autofahrer?
Wer verbotswidrig die Busspur nutzt, begeht damit eine Ordnungswidrigkeit. Ein Rotlichtverstoß mit Fahrverbot nach dem Bußgeldkatalog folgt aus dem Bussignal allein aber nicht.
Das Gericht weist ausdrücklich auf andere Folgen hin:
- Ist ein Verstoß gegen ein Durchfahrts- oder Einfahrtsverbot im Einzelfall besonders gefährlich, kann die Geldbuße über dem Regelsatz liegen.
- Auch ein Fahrverbot wegen eines groben Verstoßes bleibt dann möglich, selbst außerhalb der Regelfälle des Bußgeldkatalogs.
Ob ein Bescheid die richtigen Vorschriften und Verkehrszeichen nennt, lässt sich nur anhand der Akte beurteilen. Eine Prüfung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ist deshalb sinnvoll.
Häufige Fragen
Gilt die Ampel für Busse auch für Autos auf der Busspur?
Nach diesem Beschluss nicht. Sonderlichtzeichen, etwa weiße Lichtbalken, richten sich nur an die genannten Fahrzeugarten. Ein Rotlichtverstoß liegt nur vor, wenn auch eine Ampel für den allgemeinen Verkehr Rot zeigt.
Ist das Fahren auf der Busspur dann erlaubt?
Nein. Die unerlaubte Nutzung der Busspur und ein Verstoß gegen ein Durchfahrts- oder Einfahrtsverbot bleiben Ordnungswidrigkeiten. In gefährlichen Fällen kann das Gericht die Geldbuße erhöhen und ein Fahrverbot verhängen.
Wie ging das Verfahren aus?
Das Urteil wurde aufgehoben und an das Amtsgericht Regensburg zurückverwiesen. Dort wird neu verhandelt.
Quellen
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