Rechtsprechung

OLG Karlsruhe: Lasermessung mit dem TruSpeed ohne Stativ ist kein standardisiertes Messverfahren mehr

Ein Messbeamter in Mannheim hat mit der Laserpistole LTI 20/20 TruSpeed gemessen, aber ohne das vorgeschriebene Stativ. Das OLG Karlsruhe hat die Verurteilung aufgehoben. Die Messung ist damit nicht wertlos, das Amtsgericht muss sie aber genauer prüfen.

· 3 Min. Lesezeit

Blitzerkanzlei.de RedaktionVon Blitzerkanzlei.de Redaktion · Stand 13.10.2026

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Alexander Biernacki, Fachanwalt für Verkehrsrecht · Zuletzt juristisch geprüft: Oktober 2026

Symbolbild, mit KI erstellt

Das Wichtigste in Kürze

Gericht
Oberlandesgericht Karlsruhe
Entscheidung vom
29.06.2026
Aktenzeichen
3 ORbs 3300 SsBs 343/26
Thema
Geschwindigkeit, Messfehler, Messgeräte

Worum ging es?

Ein Autofahrer war innerorts in Mannheim unterwegs. Erlaubt waren 50 km/h. Nach der Messung war er 25 km/h zu schnell.

Gemessen wurde mit einem Laser-Handmessgerät vom Typ LTI 20/20 TruSpeed. Der Messbeamte hielt das Gerät mit einer Schulterstütze und legte dabei den Arm auf ein Geländer. Ein Stativ benutzte er nicht.

Das Amtsgericht Mannheim verurteilte den Fahrer im März 2026 wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 340 Euro. Es hielt die Auflage auf dem Geländer für ausreichend. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Einordnung von Rechtsanwalt Alexander Biernacki

Der Beschluss stellt klar, dass die aktuelle Gebrauchsanweisung des Messgeräts der Maßstab ist und nicht eine ältere Rechtsprechung zu einer früheren Fassung. Für Betroffene ist das ein wichtiger Prüfpunkt, gerade bei Laser-Handmessgeräten, die ohne feste Anlage eingesetzt werden. Die Grenzen sind deutlich. Das OLG hält die Messung ausdrücklich nicht für unverwertbar, sondern verlangt nur eine individuelle Prüfung. Ob danach eine Verurteilung bleibt, hängt vom Gutachten im Einzelfall ab. Andere Oberlandesgerichte sind an die Entscheidung nicht gebunden.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Was hat das Gericht entschieden?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache geht zurück an das Amtsgericht Mannheim. Dort wird neu verhandelt.

Freigesprochen ist der Fahrer damit nicht. Das OLG hat nur entschieden, dass das Amtsgericht die Messung nicht ohne weitere Prüfung übernehmen durfte.

Warum?

Bei vielen Blitzern gilt ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Das Gericht darf dann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Messwert stimmt. Das setzt aber drei Dinge voraus:

  • Das Gerät ist geeicht.
  • Es entspricht seiner Bauartzulassung.
  • Es wird so bedient, wie es die Gebrauchsanweisung des Herstellers verlangt.

Für das TruSpeed gilt seit dem 1. August 2024 eine neue Gebrauchsanweisung. Danach sind ein Stativ und die Vergrößerungsoptik Pflicht. Früher war die Optik nur eine Option, und eine feste Auflage konnte das Stativ ersetzen. Auf eine eigene Entscheidung aus dem Jahr 2024 zu dieser alten Fassung durfte sich das Amtsgericht deshalb nicht mehr stützen.

Weicht die Messung von der Gebrauchsanweisung ab, ist sie nach Ansicht des Senats nicht automatisch unverwertbar. Sie verliert aber den Vorteil des standardisierten Verfahrens. Das Gericht muss dann selbst klären, ob der Wert trotzdem zuverlässig ist. In der Regel braucht es dafür einen Sachverständigen, wenn nötig unter Beteiligung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.

Außerdem fehlten im Urteil Angaben dazu, ob die Vergrößerungsoptik benutzt wurde. Auch das muss das Amtsgericht nun feststellen. Eine Lücke im Messprotokoll allein reicht nach Ansicht des OLG aber noch nicht, um an der korrekten Bedienung zu zweifeln.

Was bedeutet das für Autofahrer?

Die Entscheidung zeigt, dass die Gebrauchsanweisung eines Messgeräts für das Verfahren wichtig ist. Hält sich die Polizei nicht daran, wird die Messung nicht einfach hingenommen. Sie muss dann einzeln überprüft werden.

Das bedeutet nicht, dass jede Laser-Messung ohne Stativ zu einer Einstellung führt. Ein Gutachter kann zu dem Ergebnis kommen, dass der Wert trotzdem stimmt. Ob eine Abweichung vorliegt, ergibt sich meist erst aus dem Messprotokoll und den übrigen Messunterlagen.

Wer mit einem Laser-Handmessgerät gemessen wurde, sollte die Unterlagen deshalb von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen. Er kann einschätzen, ob die Messung den Vorgaben entsprach und was daraus im Einzelfall folgt.

Betroffene Messgeräte

Häufige Fragen

Ist eine Lasermessung ohne Stativ automatisch ungültig?

Nein. Nach dem OLG Karlsruhe bleibt sie verwertbar. Sie gilt aber nicht mehr als standardisiertes Messverfahren, und das Gericht muss die Richtigkeit des Werts gesondert prüfen, meist mit einem Sachverständigen.

Seit wann verlangt die Gebrauchsanweisung des TruSpeed ein Stativ?

Seit dem 1. August 2024. Seitdem sind Stativ und Vergrößerungsoptik vorgeschrieben. Davor reichte nach der Rechtsprechung auch eine feste Auflage.

Gilt die Entscheidung bundesweit?

Sie bindet unmittelbar nur das Amtsgericht Mannheim in diesem Verfahren. Andere Gerichte können sich an ihr orientieren, müssen es aber nicht.

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Veröffentlicht am 13.10.2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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