
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht
- Oberlandesgericht Karlsruhe
- Entscheidung vom
- 29.06.2026
- Aktenzeichen
- 3 ORbs 3300 SsBs 343/26
- Thema
- Geschwindigkeit, Messfehler, Messgeräte
Worum ging es?
Ein Autofahrer war innerorts in Mannheim unterwegs. Erlaubt waren 50 km/h. Nach der Messung war er 25 km/h zu schnell.
Gemessen wurde mit einem Laser-Handmessgerät vom Typ LTI 20/20 TruSpeed. Der Messbeamte hielt das Gerät mit einer Schulterstütze und legte dabei den Arm auf ein Geländer. Ein Stativ benutzte er nicht.
Das Amtsgericht Mannheim verurteilte den Fahrer im März 2026 wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 340 Euro. Es hielt die Auflage auf dem Geländer für ausreichend. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
Einordnung von Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Der Beschluss stellt klar, dass die aktuelle Gebrauchsanweisung des Messgeräts der Maßstab ist und nicht eine ältere Rechtsprechung zu einer früheren Fassung. Für Betroffene ist das ein wichtiger Prüfpunkt, gerade bei Laser-Handmessgeräten, die ohne feste Anlage eingesetzt werden. Die Grenzen sind deutlich. Das OLG hält die Messung ausdrücklich nicht für unverwertbar, sondern verlangt nur eine individuelle Prüfung. Ob danach eine Verurteilung bleibt, hängt vom Gutachten im Einzelfall ab. Andere Oberlandesgerichte sind an die Entscheidung nicht gebunden.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Was hat das Gericht entschieden?
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache geht zurück an das Amtsgericht Mannheim. Dort wird neu verhandelt.
Freigesprochen ist der Fahrer damit nicht. Das OLG hat nur entschieden, dass das Amtsgericht die Messung nicht ohne weitere Prüfung übernehmen durfte.
Warum?
Bei vielen Blitzern gilt ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Das Gericht darf dann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Messwert stimmt. Das setzt aber drei Dinge voraus:
- Das Gerät ist geeicht.
- Es entspricht seiner Bauartzulassung.
- Es wird so bedient, wie es die Gebrauchsanweisung des Herstellers verlangt.
Für das TruSpeed gilt seit dem 1. August 2024 eine neue Gebrauchsanweisung. Danach sind ein Stativ und die Vergrößerungsoptik Pflicht. Früher war die Optik nur eine Option, und eine feste Auflage konnte das Stativ ersetzen. Auf eine eigene Entscheidung aus dem Jahr 2024 zu dieser alten Fassung durfte sich das Amtsgericht deshalb nicht mehr stützen.
Weicht die Messung von der Gebrauchsanweisung ab, ist sie nach Ansicht des Senats nicht automatisch unverwertbar. Sie verliert aber den Vorteil des standardisierten Verfahrens. Das Gericht muss dann selbst klären, ob der Wert trotzdem zuverlässig ist. In der Regel braucht es dafür einen Sachverständigen, wenn nötig unter Beteiligung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.
Außerdem fehlten im Urteil Angaben dazu, ob die Vergrößerungsoptik benutzt wurde. Auch das muss das Amtsgericht nun feststellen. Eine Lücke im Messprotokoll allein reicht nach Ansicht des OLG aber noch nicht, um an der korrekten Bedienung zu zweifeln.
Was bedeutet das für Autofahrer?
Die Entscheidung zeigt, dass die Gebrauchsanweisung eines Messgeräts für das Verfahren wichtig ist. Hält sich die Polizei nicht daran, wird die Messung nicht einfach hingenommen. Sie muss dann einzeln überprüft werden.
Das bedeutet nicht, dass jede Laser-Messung ohne Stativ zu einer Einstellung führt. Ein Gutachter kann zu dem Ergebnis kommen, dass der Wert trotzdem stimmt. Ob eine Abweichung vorliegt, ergibt sich meist erst aus dem Messprotokoll und den übrigen Messunterlagen.
Wer mit einem Laser-Handmessgerät gemessen wurde, sollte die Unterlagen deshalb von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen. Er kann einschätzen, ob die Messung den Vorgaben entsprach und was daraus im Einzelfall folgt.
Betroffene Messgeräte
Häufige Fragen
Ist eine Lasermessung ohne Stativ automatisch ungültig?
Nein. Nach dem OLG Karlsruhe bleibt sie verwertbar. Sie gilt aber nicht mehr als standardisiertes Messverfahren, und das Gericht muss die Richtigkeit des Werts gesondert prüfen, meist mit einem Sachverständigen.
Seit wann verlangt die Gebrauchsanweisung des TruSpeed ein Stativ?
Seit dem 1. August 2024. Seitdem sind Stativ und Vergrößerungsoptik vorgeschrieben. Davor reichte nach der Rechtsprechung auch eine feste Auflage.
Gilt die Entscheidung bundesweit?
Sie bindet unmittelbar nur das Amtsgericht Mannheim in diesem Verfahren. Andere Gerichte können sich an ihr orientieren, müssen es aber nicht.


