Politik

Blitzer-Apps und Radarwarner: Was erlaubt ist und warum die Länder ein Komplettverbot wollten

Blitzer-Apps zu installieren ist nicht verboten, sie während der Fahrt zu nutzen dagegen schon. Der Bundesrat wollte das Verbot Ende 2025 verschärfen, die Bundesregierung lehnte ab. Wir erklären die Rechtslage und den Stand der Debatte.

· 3 Min. Lesezeit

Blitzerkanzlei.de RedaktionVon Blitzerkanzlei.de Redaktion · Stand 26.09.2026

Symbolbild

Das Wichtigste in Kürze

Vorschrift
§ 23 Abs. 1c StVO
Regelsatz
75 Euro und 1 Punkt (Nr. 247 BKat)
Bundesrat
Forderung vom 19.12.2025, Drs. 647/25 (Beschluss)
Bundesregierung
Komplettverbot abgelehnt, BT-Drs. 21/3505

Sind Blitzer-Apps in Deutschland erlaubt?

Die App auf dem Handy zu haben ist erlaubt. Sie während der Fahrt als Fahrer zu nutzen oder betriebsbereit mitzuführen, ist verboten.

Nach § 23 Abs. 1c StVO darf, wer ein Fahrzeug führt, kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen oder stören soll. Die Vorschrift nennt ausdrücklich Radarwarn- und Laserstörgeräte.

Für Geräte mit mehreren Zwecken, etwa Smartphones oder Navigationsgeräte, gilt Satz 3: Die entsprechenden Warnfunktionen dürfen nicht verwendet werden. Das Gerät selbst dürfen Sie also mitnehmen, die Blitzerwarnung darf aber während der Fahrt nicht laufen.

Welche Strafe droht für die Nutzung einer Blitzer-App?

Der Bußgeldkatalog sieht unter Nr. 247 einen Regelsatz von 75 Euro vor, wenn jemand beim Führen eines Kraftfahrzeugs ein solches Gerät betreibt oder betriebsbereit mitführt.

Zusätzlich gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister. Das ergibt sich aus Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Ein Fahrverbot ist für diesen Verstoß nicht vorgesehen. Was ein Punkt bedeutet, erklärt der Beitrag Punkte in Flensburg.

Was gilt für Navigationsgeräte mit Blitzerwarnung?

Die Warnfunktion muss während der Fahrt ausgeschaltet sein. Das Gerät selbst dürfen Sie weiter zur Navigation nutzen.

Das folgt aus § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO. Er betrifft alle Geräte, die neben anderen Zwecken auch Verkehrsüberwachung anzeigen können, also neben Smartphones auch fest eingebaute Navigationssysteme oder mobile Navis. Ist in einem solchen Gerät eine Blitzerwarnung aktiv, liegt ein Verstoß vor. Für die Bedienung des Geräts gelten zusätzlich die Regeln für elektronische Geräte aus § 23 Abs. 1a StVO.

Was bedeutet das für Ihren Fall?

Wird Ihnen vorgeworfen, eine Blitzer-App genutzt zu haben, kommt es auf die Umstände an: Lief die Warnfunktion tatsächlich, wer hat das Gerät bedient und was haben die Beamten festgestellt? Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, den Sie über die Blitzerkanzlei beauftragen können, prüft anhand der Akte, ob der Vorwurf trägt. Mehr zur Rechtslage lesen Sie in unserem Ratgeber Blitzer-Apps.

Wie haben Gerichte Blitzer-Apps bewertet?

Die Oberlandesgerichte legen das Verbot weit aus.

Das OLG Celle hat 2015 entschieden (2 Ss (OWi) 313/15), dass ein Smartphone mit einer während der Fahrt aufgerufenen Blitzer-App ein Gerät im Sinne des Verbots ist. Ob die App zuverlässig funktioniert, spielte keine Rolle.

Das OLG Karlsruhe ging mit Beschluss vom 7. Februar 2023 (2 ORbs 35 Ss 9/23) einen Schritt weiter. Der Fahrer handelt auch dann ordnungswidrig, wenn eine Beifahrerin die App mit seinem Wissen und Einverständnis nutzt und er sich die Warnungen zunutze macht.

Was hat der Bundesrat gefordert?

Der Bundesrat will, dass das Verbot nicht mehr nur bei Zufallsfunden greift. Er fordert eine Angleichung an strengere Regeln im europäischen Ausland.

Anlass war der Regierungsentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes. In seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 (Drucksache 647/25, Beschluss) schreibt der Bundesrat, die Nutzung solcher Apps lasse sich in der Praxis nur bei Anhaltekontrollen nachweisen, wenn Handy oder App nicht rechtzeitig ausgeschaltet wurden. Als Beispiel für ein vollständiges Verbot nennt er Frankreich.

Wie hat die Bundesregierung reagiert?

Sie lehnt ein Komplettverbot ab. In ihrer Gegenäußerung (Bundestagsdrucksache 21/3505) verweist sie darauf, dass die Nutzung während der Fahrt schon heute untersagt ist.

Außerdem sei mangels empirischer Untersuchungen offen, ob schon das bloße Vorhalten solcher Apps zu mehr Regelverstößen führe. Der Bundestag hat das Gesetz am 26. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt. Ein Verbot von Blitzer-Apps enthält es nicht. § 23 Abs. 1c StVO gilt unverändert fort.

Wer im Ausland unterwegs ist, sollte beachten, dass andere Staaten eigene Regeln haben. Hinweise dazu gibt der Beitrag Im Ausland geblitzt.

Häufige Fragen

Darf die Beifahrerin eine Blitzer-App nutzen?

Für sich selbst ja. Nutzt der Fahrer die Warnungen mit seinem Einverständnis mit, handelt er nach Ansicht des OLG Karlsruhe ordnungswidrig.

Muss ich die App vor der Fahrt löschen?

Nein. Sie darf während der Fahrt aber nicht aktiv oder betriebsbereit sein.

Kommt ein Komplettverbot noch?

Derzeit nicht. Die Bundesregierung hat die Forderung des Bundesrats abgelehnt, das neue Straßenverkehrsgesetz enthält kein solches Verbot.

Quellen

  1. § 23 StVO (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
  2. Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
  3. Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 13 (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
  4. Bundesrat: Drucksache 647/25 (Beschluss), Stellungnahme vom 19.12.2025 bundesrat.de
  5. Deutscher Bundestag: Drucksache 21/3505 mit Gegenäußerung der Bundesregierung dserver.bundestag.de
  6. Deutscher Bundestag: Digitalisierung von Führerscheinen und zur Parkraumkontrolle eingeführt bundestag.de
  7. OLG Karlsruhe: Geldbuße auch bei Nutzung einer Blitzer-App durch eine Beifahrerin oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de
  8. OLG Celle, 2 Ss (OWi) 313/15 (Burhoff online) burhoff.de

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Veröffentlicht am 08.09.2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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