
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht
- Kammergericht Berlin
- Entscheidung vom
- 17.08.2026
- Aktenzeichen
- 3 ORbs 165/26
- Thema
- Verfahren und Verjährung
Worum ging es?
Einem Autofahrer wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit vom 21. April 2025 vorgeworfen. Die Bußgeldbehörde verfügte am 2. Juli 2025 die Anhörung. Am 28. August 2025 erließ sie einen Bußgeldbescheid über 90 Euro.
Den Bescheid stellte die Behörde dem Verteidiger zu. Dieser hatte eine schriftliche Vollmacht angekündigt, aber nie zur Akte gereicht. Dem Betroffenen selbst wurde der Bescheid nicht innerhalb von zwei Wochen zugestellt.
Der Betroffene legte Einspruch ein. Zur Hauptverhandlung beim Amtsgericht Tiergarten erschien er nicht. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch deshalb am 21. April 2026 ohne Verhandlung zur Sache. Der Betroffene beantragte Wiedereinsetzung und legte vorsorglich Rechtsbeschwerde ein.
Einordnung von Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Die Entscheidung bestätigt, dass eine Zustellung an den Verteidiger ohne Vollmacht in der Akte die Verjährung nicht unterbricht. Sie zeigt aber auch, wie wenig das in der zweiten Instanz nützt, wenn die Geldbuße 100 Euro nicht übersteigt und das Amtsgericht den Fehler übersehen hat. Für Betroffene heißt das: Verjährungsfragen gehören in die erste Instanz und setzen eine gründliche Prüfung der Akte voraus. Wer den Termin beim Amtsgericht versäumt, verliert diese Möglichkeit unter Umständen ganz. Der Beschluss betrifft einen Altfall nach der früheren Dreimonatsfrist. Für Taten nach der Gesetzesänderung gilt die längere Frist, sodass sich vergleichbare Konstellationen seltener ergeben werden. Andere Oberlandesgerichte können die Zulassungsfrage im Einzelfall anders gewichten.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Was hat das Gericht entschieden?
Das Kammergericht hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Das Urteil des Amtsgerichts bleibt damit bestehen. Der Betroffene trägt die Kosten.
In ergänzenden Hinweisen stellte der Senat aber klar:
- Die Zustellung an den Verteidiger war unwirksam, weil keine Vollmachtsurkunde in der Akte lag.
- Die Tat war deshalb schon vor dem Urteil des Amtsgerichts verjährt.
- Die seit der Gesetzesänderung geltende Frist von sechs Monaten hilft der Behörde nicht, wenn die Tat bei der Änderung schon verjährt war.
Warum?
Nach der alten Fassung von § 26 Abs. 3 StVG verjährte ein solcher Verstoß nach drei Monaten, solange kein Bußgeldbescheid ergangen war. Die Anhörung unterbrach diese Frist. Danach hätte die Behörde innerhalb von drei Monaten erneut handeln müssen.
Ein Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung nur, wenn er binnen zwei Wochen wirksam zugestellt wird. An einen gewählten Verteidiger darf nach § 51 Abs. 3 OWiG nur zugestellt werden, wenn sich seine Vollmacht als Urkunde bei den Akten befindet. Das war hier nicht der Fall. Die Frist lief also ab.
Trotzdem kam der Betroffene nicht weiter. Bei einer Geldbuße bis 100 Euro lässt das Gesetz die Rechtsbeschwerde nur in engen Fällen zu. Ein Rechtsfehler im Einzelfall reicht dafür nicht. Außerdem bleiben Verfahrenshindernisse wie die Verjährung im Zulassungsverfahren unbeachtet, wenn sie schon vor dem ersten Urteil bestanden. Der Fehler hätte also beim Amtsgericht auffallen müssen.
Was bedeutet das für Autofahrer?
Die Entscheidung zeigt zwei Dinge. Erstens kommt es bei der Verjährung auf Zustellung und Vollmacht genau an. Ob eine Zustellung wirksam war, lässt sich nur mit Blick in die Akte beurteilen.
Zweitens kann ein solcher Fehler bei kleinen Geldbußen in der zweiten Instanz oft nicht mehr korrigiert werden. Was beim Amtsgericht nicht geprüft wird, bleibt dann unter Umständen bestehen. Wer dem Termin fernbleibt, riskiert zudem, dass der Einspruch ohne jede Prüfung verworfen wird.
Für neue Fälle gilt inzwischen eine längere Verjährungsfrist von sechs Monaten vor Erlass des Bußgeldbescheids. Verjährungsfragen werden dadurch seltener. Ob im eigenen Fall Fristen abgelaufen sind, sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht anhand der Akte prüfen.
Häufige Fragen
Darf die Behörde den Bußgeldbescheid an meinen Anwalt schicken?
Ja, aber wirksam zugestellt ist er dort nur, wenn eine Vollmacht als Urkunde in der Akte liegt oder sich die Bevollmächtigung sonst aus den Akten ergibt. Fehlt sie, kann die Zustellung unwirksam sein.
Warum hat das Kammergericht trotz Verjährung nicht geholfen?
Bei Geldbußen bis 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nur ausnahmsweise zugelassen, etwa zur Fortbildung des Rechts. Ein Fehler im Einzelfall genügt nicht. Ein schon vor dem ersten Urteil bestehendes Verfahrenshindernis bleibt im Zulassungsverfahren außer Betracht.
Wie lange ist die Verjährungsfrist heute?
Nach der Neufassung von § 26 StVG beträgt sie für Verkehrsordnungswidrigkeiten vor Erlass des Bußgeldbescheids sechs Monate statt drei. Für Taten, die bei der Gesetzesänderung schon verjährt waren, gilt die neue Frist nicht.


