
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht
- Kammergericht Berlin
- Entscheidung vom
- 08.04.2026
- Aktenzeichen
- 3 ORbs 43/26
- Thema
- Geschwindigkeit, Verfahren und Verjährung
Worum ging es?
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte einen Autofahrer im Oktober 2025. Er war innerorts 31 km/h zu schnell gefahren. Das Gericht verhängte eine Geldbuße von 340 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat.
Im Verfahren lag ein Gutachten eines Sachverständigen zur Messung vor. In der Hauptverhandlung erklärte die Verteidigerin, sie kenne dieses Gutachten. Vor diesem Hintergrund räume der Betroffene die vorgeworfene Überschreitung vollständig ein. Wie schnell er tatsächlich gefahren sei, habe er während der Fahrt allerdings nicht bemerkt.
Das Amtsgericht stützte seine Feststellungen auf dieses Geständnis. Was im Gutachten stand, schrieb es nicht ins Urteil. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Sogar die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, das Urteil aufzuheben.
Einordnung von Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Der Beschluss zeigt, welches Gewicht ein Geständnis im Bußgeldverfahren hat. Wer die Geschwindigkeit einräumt, verzichtet damit faktisch auf eine Überprüfung der Messung durch das Gericht. Bemerkenswert ist, dass selbst die Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung beantragt hatte. Das Kammergericht folgt dagegen der Linie des Bundesgerichtshofs, die auch andere Oberlandesgerichte vertreten. Offen bleibt ein Spielraum dort, wo berechtigte Zweifel am zugrunde liegenden Gutachten bestehen. Ob eine Einlassung im konkreten Fall sinnvoll ist, lässt sich nur nach Akteneinsicht beurteilen.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Was hat das Gericht entschieden?
Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 8. April 2026 verworfen. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig. Geldbuße und Fahrverbot bleiben bestehen.
Der Senat hält zwei Punkte fest:
- Ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis genügt als Grundlage für die Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes. Das gilt auch, wenn nur Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.
- Stützt der Betroffene sein Geständnis auf ein ihm bekanntes Gutachten, muss das Gericht den Inhalt dieses Gutachtens im Urteil nicht wiedergeben.
Warum?
Das Bußgeldverfahren dient nach ständiger Rechtsprechung nicht der Bestrafung kriminellen Unrechts. Es soll Verkehrsteilnehmer an ihre Pflichten erinnern und ist auf sehr viele gleichartige Verfahren ausgelegt. Deshalb sind die Anforderungen an ein Urteil geringer als im Strafprozess. Das Kammergericht verweist dazu auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Entscheidend war für den Senat, was der Betroffene eigentlich zugegeben hat. Er hat nicht bestätigt, dass die Messung technisch fehlerfrei ablief. Er hat eingeräumt, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein. Das Gutachten habe ihm nur das Wissen über sein eigenes Fahrverhalten vermittelt. Ein solches Geständnis über eigenes Verhalten kann das Gericht ohne weitere Prüfung der Messung verwerten.
Anders wäre es nach dem Beschluss nur, wenn es berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens gäbe. Solche Anhaltspunkte ließ das Urteil des Amtsgerichts nicht erkennen.
Was bedeutet das für Autofahrer?
Ein Geständnis in der Hauptverhandlung hat erhebliches Gewicht. Hat das Gericht keine Zweifel daran, prüft es die Messung in der Regel nicht mehr im Einzelnen. Fragen zur Messtechnik oder zu Messfehlern spielen dann oft keine Rolle mehr.
Das gilt auch, wenn der Betroffene selbst nicht wusste, wie schnell er war, und die Geschwindigkeit nur aus einem Gutachten kennt. Die Erklärung, sich der Geschwindigkeit nicht bewusst gewesen zu sein, ändert daran nichts. Sie betrifft allenfalls die Frage, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
Ob und in welchem Umfang eine Einlassung sinnvoll ist, hängt immer vom einzelnen Verfahren ab. Das betrifft etwa die Messung, mögliche Fehlerquellen und drohende Folgen wie ein Fahrverbot. Lassen Sie diese Frage vor der Hauptverhandlung von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen.
Häufige Fragen
Reicht ein Geständnis allein für eine Verurteilung wegen zu schnellen Fahrens?
Nach dem Kammergericht Berlin ja, wenn das Geständnis uneingeschränkt und glaubhaft ist. Das gilt auch beim Vorwurf der Fahrlässigkeit.
Muss das Urteil ein Gutachten wiedergeben, auf das sich das Geständnis stützt?
Nein, jedenfalls dann nicht, wenn keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Der Betroffene gesteht sein eigenes Fahrverhalten, nicht die Richtigkeit der Messung.
Wird die Messung nach einem Geständnis noch überprüft?
In der Regel nicht im Einzelnen. Das Gericht kann seine Überzeugung auf das Geständnis stützen. Anders kann es sein, wenn sich Zweifel an dessen Grundlage aufdrängen.


