Rechtsprechung

OLG Braunschweig: Beim Atemalkohol zählt die dritte Nachkommastelle, die Schonfrist beim Fahrverbot bleibt trotzdem erhalten

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass beim Messgerät Dräger Alcotest 9510 DE der Mittelwert aus den beiden Einzelwerten mit drei Nachkommastellen gebildet wird. Ein Sicherheitsabschlag findet nicht statt. Zugleich hat das Gericht klargestellt, dass eine einmal gewährte Schonfrist beim Fahrverbot nach einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht wegfallen darf.

· 4 Min. Lesezeit

Blitzerkanzlei.de RedaktionVon Blitzerkanzlei.de Redaktion · Stand 06.10.2026

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Alexander Biernacki, Fachanwalt für Verkehrsrecht · Zuletzt juristisch geprüft: Oktober 2026

Symbolbild

Das Wichtigste in Kürze

Gericht
Oberlandesgericht Braunschweig
Entscheidung vom
03.03.2026
Aktenzeichen
1 ORbs 5/26
Thema
Fahrverbot, Messgeräte, Verfahren und Verjährung

Worum ging es?

Ein Autofahrer wurde im Februar 2024 in Niedersachsen kontrolliert. Die Polizei maß seinen Atemalkohol mit dem Gerät Dräger Alcotest 9510 DE. Das Gerät ermittelte zwei Einzelwerte: 0,257 mg/l und 0,248 mg/l.

Das Amtsgericht Wolfenbüttel verurteilte ihn wegen fahrlässigen Fahrens mit 0,25 mg/l Atemalkohol oder mehr nach § 24a Abs. 1 StVG. Weil er schon 2023 wegen Alkohol am Steuer aufgefallen war, setzte es eine Geldbuße von 1.000 Euro und ein Fahrverbot von drei Monaten fest.

Der Fall lief bereits im zweiten Durchgang. Im ersten Urteil hatte das Amtsgericht dem Betroffenen noch eine Schonfrist eingeräumt. Er hätte also bis zu vier Monate Zeit gehabt, den Führerschein abzugeben. Das OLG hob dieses erste Urteil auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin auf. Im zweiten Urteil fehlte die Schonfrist.

Der Betroffene wandte sich erneut an das OLG. Er meinte, die dritte Nachkommastelle müsse gestrichen werden. Dann ergäben sich 0,25 und 0,24 mg/l, im Mittel also nur 0,24 mg/l. Das liege unter dem Grenzwert.

Einordnung von Rechtsanwalt Alexander Biernacki

Die Entscheidung schafft für den Bezirk des OLG Braunschweig Klarheit bei Grenzwertfällen: Gerechnet wird mit den drei Nachkommastellen, die das Messgerät ausgibt. Ältere Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, auf die sich Betroffene bisher berufen konnten, betrafen das Vorgängergerät und gelten nach Ansicht des Senats als überholt. Das bedeutet nicht, dass jede Atemalkoholmessung unangreifbar ist. Die Entscheidung setzt ein geeichtes Gerät und eine Messung nach den Vorgaben voraus. Ob Wartezeit, Kontrollzeit und Ablauf eingehalten wurden, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Praktisch wichtig ist auch der zweite Teil: Eine einmal gewährte Schonfrist geht durch ein eigenes Rechtsmittel nicht verloren.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Braunschweig hat die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen verworfen. Die Verurteilung, die Geldbuße und das Fahrverbot bleiben bestehen.

Nach dem Beschluss gilt:

  • Beim geeichten Alcotest 9510 DE reicht es, im Urteil den Mittelwert anzugeben.
  • Der Mittelwert wird aus den beiden Einzelwerten gebildet, die das Gerät schon auf drei Nachkommastellen abrundet.
  • Ein Sicherheitsabschlag wird nicht abgezogen.
  • Eine im ersten Urteil gewährte Schonfrist darf im zweiten Urteil nicht entfallen.

Aus 0,257 und 0,248 mg/l ergibt sich ein Mittelwert von 0,2525 mg/l. Abgerundet sind das 0,25 mg/l. Der Grenzwert ist damit erreicht. In einem Punkt hatte der Betroffene aber Erfolg: Das OLG hat die Schonfrist von vier Monaten wieder in das Urteil aufgenommen.

Warum?

Das Gericht stuft die Atemalkoholmessung mit dem geeichten Alcotest 9510 DE als standardisiertes Messverfahren ein. Das Amtsgericht musste die Technik deshalb nicht von sich aus weiter prüfen lassen.

Ältere Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte hatten die dritte Nachkommastelle schon bei den Einzelwerten gestrichen. Sie betrafen das Vorgängergerät Alcotest 7110. Das OLG Braunschweig hält diese Linie für überholt. Seit 2005 setzt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Zulassung eine Messauflösung von 0,001 mg/l voraus. Das Gericht folgt damit dem OLG Bamberg und beruft sich auf den Bundesgerichtshof, der beim geeichten Gerät keinen Sicherheitsabschlag verlangt.

Zur Schonfrist verweist das Gericht auf das Verschlechterungsverbot. Wer ein Rechtsmittel einlegt, soll keine Nachteile befürchten müssen. Eigentlich lagen die Voraussetzungen für die Schonfrist nicht vor, weil gegen den Betroffenen kurz zuvor schon ein Fahrverbot verhängt worden war. Weil das erste Urteil sie aber gewährt hatte, durfte das Amtsgericht sie im zweiten Durchgang nicht streichen.

Was bedeutet das für Autofahrer?

Bei Werten knapp an der Grenze von 0,25 mg/l kommt es auf jede Tausendstelstelle an. Nach dieser Entscheidung wird mit den Werten gerechnet, die das Gerät ausgibt. Ein Abrunden der Einzelwerte zugunsten des Betroffenen findet nicht statt.

Die Entscheidung betrifft das geeichte Gerät Alcotest 9510 DE und eine gültige Messung. Ob die Messung im konkreten Fall ordnungsgemäß ablief, etwa bei Wartezeit und Kontrollzeit, ist eine eigene Frage. Sie lässt sich nur anhand der Akte beurteilen.

Der zweite Teil zeigt, dass ein Rechtsmittel nicht zu einer härteren Folge führen darf als das erste Urteil. Das gilt auch für Vergünstigungen wie die Schonfrist.

Wer einen Bußgeldbescheid wegen Alkohol am Steuer erhält, sollte die Messung und das Verfahren von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen.

Häufige Fragen

Wird bei der Atemalkoholmessung ein Sicherheitsabschlag abgezogen?

Nach dem Beschluss des OLG Braunschweig nicht, wenn das Gerät Dräger Alcotest 9510 DE geeicht ist und die Messung nach den Vorgaben abläuft. Der Mittelwert wird aus den beiden Einzelwerten mit drei Nachkommastellen gebildet.

Reichen 0,2525 mg/l für ein Bußgeld nach § 24a StVG?

Ja. Der Mittelwert wird auf 0,25 mg/l abgerundet. Damit ist der Grenzwert des § 24a Abs. 1 StVG erreicht.

Kann eine Schonfrist beim Fahrverbot nach einer Rechtsbeschwerde wegfallen?

Nein, wenn der Betroffene das Rechtsmittel eingelegt hat. Das Verschlechterungsverbot schützt auch eine im ersten Urteil gewährte Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG.

Quellen

  1. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.03.2026, 1 ORbs 5/26 (NI-VORIS, Volltext) voris.wolterskluwer-online.de

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Veröffentlicht am 06.10.2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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