
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Entscheidung vom
- 10.08.2026
- Aktenzeichen
- 2 ORbs 15/26
- Thema
- Geschwindigkeit, Handy am Steuer, Verfahren und Verjährung
Worum ging es?
Einem Autofahrer wurde vorgeworfen, als Fahrer verbotswidrig ein elektronisches Gerät benutzt zu haben, das der Kommunikation, Organisation oder Information dient. Zugleich soll er die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig überschritten haben.
Gegen den Bußgeldbescheid legte er am 6. März 2026 Einspruch ein. Darin erklärte er ausdrücklich, er sei nicht der Fahrer gewesen und habe den Verstoß nicht begangen.
Das Amtsgericht Essen verhandelte nicht mündlich. Es entschied im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG und setzte mit Beschluss vom 24. April 2026 eine Geldbuße von 190 Euro fest. Auf den Einwand des Betroffenen ging der Beschluss nicht ein. Eine Beweiswürdigung dazu, warum gerade er gefahren sein soll, enthielt er nicht.
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und rügte vor allem die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die Rechtsbeschwerde für unzulässig.
Einordnung von Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Der Beschluss macht deutlich, dass auch das schriftliche Verfahren nach § 72 OWiG kein bloßes Bestätigen des Bußgeldbescheids ist. Bestreitet ein Betroffener die Fahrereigenschaft, muss das Amtsgericht erkennbar darauf eingehen, etwa anhand der Lichtbilder in der Akte. Die Entscheidung betrifft allerdings nur einen Verfahrensfehler. Über die Frage, wer gefahren ist, sagt sie nichts, und das Amtsgericht kann erneut eine Geldbuße festsetzen. Zudem stellt der Senat klar, dass Zweifel an der Fahrereigenschaft allein die Rechtsbeschwerde nicht eröffnen. Die Gehörsrüge muss genau begründet sein.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Was hat das Gericht entschieden?
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hob den Beschluss des Amtsgerichts mit Beschluss vom 10. August 2026 auf. Die Sache geht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurück. Dieses entscheidet auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde.
Der Senat hat dazu einen Leitsatz formuliert. Danach kann im schriftlichen Verfahren das rechtliche Gehör verletzt sein, wenn die Entscheidung die bestreitenden Angaben aus dem Einspruch weder wiedergibt noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihnen erkennen lässt.
Einen Freispruch bedeutet das nicht. Der Senat spricht selbst davon, dass die Rechtsbeschwerde zumindest vorläufig Erfolg hat. Das Amtsgericht muss neu entscheiden.
Warum?
Die Rechtsbeschwerde war hier nur über § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG möglich. Entscheidend war also, ob dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt wurde. Bloße Zweifel an der Fahrereigenschaft hätten nach Auffassung des Senats nicht ausgereicht, um die Rechtsbeschwerde zu eröffnen.
Die Gehörsrüge war aber ordnungsgemäß erhoben. Der Betroffene hatte genau angegeben, was er im Einspruch vorgetragen hatte und dass der Beschluss sich damit nicht befasst.
In der Sache stützt sich der Senat auf Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Ein Gericht muss den Vortrag der Beteiligten nicht nur zur Kenntnis nehmen. Es muss ihn auch in Erwägung ziehen und nachvollziehbar zum Gegenstand seiner Entscheidung machen. Das gilt auch dann, wenn ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden wird.
Geht ein Gericht auf den Kern des Vortrags zu einer zentralen Frage nicht ein, spricht das nach dem Beschluss dafür, dass es ihn nicht berücksichtigt hat. Anders ist es nur, wenn der Vortrag nach Ansicht des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Wer gefahren ist, ist für den Vorwurf zentral. Der Beschluss des Amtsgerichts setzte sich weder mit dem Einwand noch etwa mit den Lichtbildern in der Akte auseinander.
Der Senat konnte nicht ausschließen, dass die Entscheidung auf diesem Fehler beruht.
Was bedeutet das für Autofahrer?
Auch im schriftlichen Verfahren darf das Amtsgericht den Vorwurf aus dem Bußgeldbescheid nicht ungeprüft übernehmen. Bestreitet der Betroffene den Vorwurf mit erheblichen Angaben, muss die Entscheidung erkennen lassen, dass sich das Gericht damit befasst hat.
Der Beschluss hat aber Grenzen:
- Er betrifft nur das rechtliche Gehör. Wer tatsächlich gefahren ist, hat das Oberlandesgericht nicht entschieden.
- Das Amtsgericht kann nach erneuter Prüfung wieder eine Geldbuße festsetzen.
- Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung eines Oberlandesgerichts. Andere Gerichte sind daran nicht gebunden.
Ein Beschluss nach § 72 OWiG setzt voraus, dass weder der Betroffene noch die Staatsanwaltschaft dem schriftlichen Verfahren widersprechen. Ob ein Widerspruch sinnvoll ist und wie eine Rechtsbeschwerde begründet werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Die formalen Anforderungen sind hoch.
Wer einen Bußgeldbescheid erhalten hat und meint, nicht gefahren zu sein, sollte sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen. Er kann die Akte einsehen und prüfen, welche Schritte im konkreten Verfahren in Betracht kommen.
Häufige Fragen
Was ist das schriftliche Verfahren nach § 72 OWiG?
Nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann das Amtsgericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Voraussetzung ist, dass es eine Verhandlung nicht für erforderlich hält und weder der Betroffene noch die Staatsanwaltschaft widersprechen.
Ist der Betroffene in diesem Fall freigesprochen worden?
Nein. Das Oberlandesgericht Hamm hat nur den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Das Amtsgericht Essen muss neu entscheiden und sich dabei mit dem Einwand befassen, der Betroffene sei nicht gefahren.
Gilt die Entscheidung für alle Bußgeldverfahren?
Sie betrifft einen Einzelfall. Sie beruht aber auf allgemeinen Grundsätzen zum rechtlichen Gehör. Ob in einem anderen Verfahren ein Gehörsverstoß vorliegt, lässt sich nur anhand der konkreten Akte beurteilen.
Quellen
- OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2026, 2 ORbs 15/26 (Volltext NRWE) nrwe.justiz.nrw.de


