
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln, 1. Senat für Bußgeldsachen
- Datum
- Beschluss vom 25.09.2025
- Aktenzeichen
- III-1 ORbs 139/25
- Vorschrift
- § 23 Abs. 1a StVO
- Regelsatz
- 100 Euro und 1 Punkt (Nr. 246.1 BKat)
Was hat das OLG Köln entschieden?
Das Tippen auf das Display einer E-Zigarette während der Fahrt ist eine verbotene Benutzung eines elektronischen Geräts im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 25. September 2025 (Az. III-1 ORbs 139/25) klargestellt.
Der Fall: Ein Autofahrer war im März 2024 auf der A59 unterwegs. Er hielt ein Gerät in der rechten Hand etwa in Brusthöhe und machte Tippbewegungen. Die Polizei ging zunächst von einem Handy aus. Vor Gericht erklärte der Fahrer, er habe kein Mobiltelefon benutzt, sondern auf dem Display seiner E-Zigarette die Dampfstärke verstellt. Dabei hatte er den Blick vom Verkehr abgewandt.
Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 150 Euro. Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zu, weil die Frage bisher nicht entschieden war. In der Sache verwarf es die Beschwerde als unbegründet. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Warum fällt eine E-Zigarette unter das Handyverbot?
Weil die Vorschrift ausdrücklich auch Berührungsbildschirme erfasst. Das Gericht stützt sich auf mehrere Überlegungen:
- § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO nennt „Berührungsbildschirme“ ausdrücklich als Geräte, für die das Verbot gilt. Ob der Touchscreen fest im Auto verbaut oder beweglich ist, spielt nach Ansicht des Senats keine Rolle.
- Selbst wenn man das anders sähe, dient die E-Zigarette mit Display der Information. Sie zeigt die gewählte Dampfstärke an und nach jeder Änderung den neuen Wert. Dass ihr Hauptzweck das Dampfen ist, ändert daran nichts.
- Das Gericht zieht Vergleiche zu früheren Entscheidungen: Das OLG Hamm hatte einen elektronischen Fahrzeugschlüssel mit Anzeige erfasst, das OLG Koblenz die Ladestandsanzeige einer Powerbank.
- Das Tippen auf das Display unterscheidet sich nach Ansicht des Senats nicht wesentlich vom Verstellen der Lautstärke an einem Mobiltelefon. Es birgt dasselbe Ablenkungspotenzial, das der Verordnungsgeber verhindern wollte.
Wichtig ist auch der weite Begriff des „Benutzens“. Darunter fallen nach der Rechtsprechung alle Handgriffe, die zwischen dem Aufnehmen und dem Ablegen eines Geräts im Zusammenhang mit einer Funktion vorgenommen werden.
Was bedeutet das für Ihren Fall?
Bei einem Vorwurf nach § 23 Abs. 1a StVO kommt es oft auf Details an: Was genau hat die Polizei beobachtet, wie ist das dokumentiert, und welches Gerät war im Spiel? Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, den Sie über die Blitzerkanzlei erreichen, kann die Ermittlungsakte einsehen, die Beweislage einschätzen und Sie beraten, ob und wie Sie sich äußern sollten. Ob ein Einspruch Aussicht hat, lässt sich erst nach dieser Prüfung sagen.
Warum musste der Fahrer 150 Euro und nicht 100 Euro zahlen?
Der Regelsatz für die verbotene Gerätenutzung am Steuer liegt bei 100 Euro. Der Beschluss beschreibt den Fahrer jedoch als erheblich vorgeahndet. Die Beträge im Bußgeldkatalog gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus; Voreintragungen können eine höhere Geldbuße rechtfertigen.
Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht für Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO folgende Regelsätze vor:
- Beim Führen eines Fahrzeugs: 100 Euro und 1 Punkt (Nr. 246.1)
- Mit Gefährdung: 150 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot (Nr. 246.2)
- Mit Sachbeschädigung: 200 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot (Nr. 246.3)
- Beim Radfahren: 55 Euro (Nr. 246.4)
Eine Übersicht aller Beträge finden Sie in unserem Bußgeldkatalog zum Handyverstoß. Wie sich Punkte auswirken und wann sie gelöscht werden, erklärt der Beitrag zu Punkten in Flensburg.
Welche Geräte sind außerdem vom Verbot erfasst?
Erfasst sind alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind. Die StVO nennt als Beispiele unter anderem Mobiltelefone, Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher, Abspielgeräte mit Videofunktion und Audiorekorder.
Erlaubt ist die Nutzung nur, wenn das Gerät dafür weder aufgenommen noch gehalten wird. Zusätzlich darf entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt werden, oder es genügt eine kurze, den Verhältnissen angepasste Blickzuwendung.
Das Verbot gilt nicht in einem stehenden Fahrzeug, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Die automatische Start-Stopp-Funktion zählt ausdrücklich nicht als Ausschalten.
Was bedeutet die Entscheidung für Autofahrer?
Wer ein Gerät mit Display in der Hand hält und darauf tippt, muss mit einem Bußgeld rechnen, auch wenn es kein Handy ist. Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts bindet andere Gerichte zwar nicht unmittelbar. Sie gibt aber eine klare Richtung vor, zumal sie sich auf den Wortlaut der StVO stützt.
In der Praxis hängt viel von der Beweislage ab. Im Kölner Fall hatte der Fahrer selbst eingeräumt, auf das Display getippt zu haben. Ohne diese Einlassung hätte das Gericht die Nutzung auf andere Weise feststellen müssen. Was Sie im Anhörungsbogen angeben, kann später eine Rolle spielen. Deshalb ist es sinnvoll, vor einer Äußerung prüfen zu lassen, welche Angaben nötig sind.
Häufige Fragen
Gilt das Verbot auch für E-Zigaretten ohne Display?
Das OLG Köln hat nur über ein Gerät mit Touchdisplay und Anzeige entschieden. Ob eine E-Zigarette ohne jede elektronische Anzeige unter § 23 Abs. 1a StVO fällt, war nicht Gegenstand des Beschlusses. Das bloße Dampfen war ebenfalls nicht Thema der Entscheidung.
Darf ich das Display an der roten Ampel bedienen?
Nur wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Schaltet die Start-Stopp-Automatik den Motor ab, gilt das nach § 23 Abs. 1b StVO nicht als Ausschalten. Das Verbot gilt dann weiter.
Gibt es für den Verstoß einen Punkt?
Ja. Im Regelfall wird die verbotene Nutzung am Steuer mit 100 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung sind es zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
Quellen
- OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2025, 1 ORbs 139/25 (Volltext NRWE) nrwe.justiz.nrw.de
- LTO: OLG Köln: E-Zigarette am Steuer fällt unter Handy-Verbot lto.de
- § 23 StVO (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 13 (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de


