
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage
- § 63g StVG
- In Kraft seit
- 1. Juli 2026
- Gesetz
- Fünftes Gesetz zur Änderung des StVG vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 142
- Löschfrist ohne bestätigten Verstoß
- spätestens 24 Stunden
- Verdeckte Kontrolle
- unzulässig
Was hat sich zum 1. Juli 2026 geändert?
Seit diesem Tag gilt der neue § 63g im Straßenverkehrsgesetz. Er erlaubt den zuständigen Behörden, den ruhenden Verkehr mit Kameras auf Fahrzeugen zu kontrollieren.
Die Regel ist Teil des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142). Der Bundestag hat es am 26. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt. Bis dahin fehlte eine bundesweite Grundlage. In Baden-Württemberg liefen Scan-Fahrzeuge deshalb nur in Tests, bei denen Verstöße nicht automatisch geahndet wurden.
Was dürfen Scan-Fahrzeuge künftig kontrollieren?
Zwei Dinge: ob für ein geparktes Auto eine Parkberechtigung vorliegt und ob es an einer Stelle steht, an der Parken ohnehin verboten ist.
- Parkberechtigung: Die Kommune kann verlangen, dass Sie am Parkscheinautomaten oder in der Park-App Ihr Kennzeichen angeben. Das Scan-Fahrzeug erfasst die Kennzeichen parkender Autos und gleicht sie automatisch mit den gespeicherten Parkscheinen und Bewohnerparkausweisen ab.
- Sonstige Parkverstöße: Nach Absatz 3 dürfen Fahrzeuge erfasst werden, die unabhängig von einer Parkberechtigung falsch stehen, etwa auf Geh- oder Radwegen.
Die Kontrolle ist stichprobenartig vorgesehen. Eine Pflicht, Scan-Fahrzeuge einzusetzen, gibt es nicht. Jede Kommune entscheidet selbst.
Was bedeutet das für Ihren Fall?
Bei einem Parkverstoß lohnt sich ein Anwalt meist nur, wenn mehr auf dem Spiel steht als ein Verwarnungsgeld, etwa bei Abschleppkosten, einer Fahrtenbuchauflage oder Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, den Sie über die Blitzerkanzlei beauftragen können, prüft, ob die Behörde die Vorgaben des § 63g StVG eingehalten hat, zum Beispiel die Sichtkontrolle innerhalb von 24 Stunden, und ob die Frist zur Verfolgung gewahrt ist.
Welche Datenschutzregeln gelten für Scan-Fahrzeuge?
Das Gesetz enthält enge Vorgaben zur Löschung und Zweckbindung. Die wichtigsten Punkte:
- Andere Personen und fremde Kennzeichen auf den Bildern müssen schon bei der Aufnahme automatisch unkenntlich gemacht werden.
- Ergibt der Abgleich, dass eine Parkberechtigung besteht, werden die Daten sofort gelöscht.
- Ohne Berechtigung muss eine Überwachungskraft den Verstoß innerhalb von 24 Stunden vor Ort bestätigen. Sonst sind die Daten spätestens nach 24 Stunden zu löschen.
- Die Kontrolle darf nicht verdeckt erfolgen. Gebiete und Fahrzeuge müssen erkennbar sein.
- Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke oder zur Profilbildung genutzt werden.
Auf die Sichtkontrolle durch einen Menschen darf erst verzichtet werden, wenn der Abgleich alle in Betracht kommenden Parkberechtigungen erfasst. Das betrifft zum Beispiel Parkausweise für Menschen mit Behinderung, die bisher nicht über das Kennzeichen hinterlegt sind.
Wo wurden Scan-Fahrzeuge bereits getestet?
Unter anderem in Baden-Württemberg. Das Landesverkehrsministerium ließ Scan-Fahrzeuge an der Universität Hohenheim sowie in Heidelberg, Mannheim, Waldshut-Tiengen und Freiburg jeweils mehrere Wochen testen.
Für Hohenheim nennt das Ministerium eine rund sechsfache Effizienzsteigerung der Kontrolle. Automatische Bußgelder gab es in den Tests nicht. Nach Stand vom August 2026 waren in Baden-Württemberg noch keine Scan-Fahrzeuge dauerhaft im Einsatz.
Die Gesetzesbegründung rechnet damit, dass vor allem große Städte mit viel bewirtschaftetem Parkraum das Instrument nutzen. Voraussetzung sind digitale Parkberechtigungen und eine passende Datenbank.
Was ändert sich für Autofahrer?
Die Kontrolldichte kann steigen, an den Bußgeldern ändert sich nichts. Für Parkverstöße gelten weiter die Sätze des Bußgeldkatalogs. Bei kleineren Verstößen wird meist ein Verwarnungsgeld erhoben.
Mit demselben Gesetz hat der Gesetzgeber auch die Verfolgungsverjährung geändert. Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt sie für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG seit 1. Juli 2026 sechs Monate. Bisher galten drei Monate bis zum Erlass eines Bußgeldbescheids. Wie sich das im Einzelfall auswirkt, erklärt unser Ratgeber zur Verjährung.
Häufige Fragen
Muss ich am Parkautomaten mein Kennzeichen angeben?
Nur wenn die Kommune das nach § 63g Abs. 1 StVG festgelegt hat. Dann ist die Angabe Voraussetzung für die Kontrolle per Kennzeichen.
Bekomme ich automatisch einen Bescheid, wenn das Scan-Auto mich erfasst?
Derzeit in der Regel nicht. Solange nicht alle Parkberechtigungen digital hinterlegt sind, muss eine Überwachungskraft den Verstoß innerhalb von 24 Stunden bestätigen.
Dürfen die Daten für andere Zwecke genutzt werden?
Nein. Das Gesetz verbietet eine andere Verwendung und die Bildung von Bewegungsprofilen. Anonymisierte Statistik ist erlaubt.
Quellen
- § 63g StVG (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 26 StVG (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 142: Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes recht.bund.de
- Deutscher Bundestag: Digitalisierung von Führerscheinen und zur Parkraumkontrolle eingeführt bundestag.de
- Bundesrat: Drucksache 647/25, Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung dserver.bundestag.de
- Verkehrsministerium Baden-Württemberg: Scan-Fahrzeuge im Praxistest vm.baden-wuerttemberg.de
- Agora Verkehrswende: Neue Rechtsgrundlage für Scan-Fahrzeuge agora-verkehrswende.de


