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VG Braunschweig: Schon eine Spur Kokain im Blut kostet die Fahrerlaubnis, den Führerschein per Ersatzvornahme holen darf die Behörde aber nicht

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach Kokainkonsum bestätigt, obwohl im Blut nur eine sehr geringe Menge des Abbauprodukts gefunden wurde. Aufgehoben hat es dagegen die Androhung von Zwangsmitteln, mit denen die Behörde den Führerschein eintreiben wollte. Die Herausgabe des Führerscheins kann nach Ansicht des Gerichts nicht im Wege der Ersatzvornahme erzwungen werden.

· 4 Min. Lesezeit

Blitzerkanzlei.de RedaktionVon Blitzerkanzlei.de Redaktion · Stand 28.09.2026

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Alexander Biernacki, Fachanwalt für Verkehrsrecht · Zuletzt juristisch geprüft: September 2026

Symbolbild

Das Wichtigste in Kürze

Gericht
Verwaltungsgericht Braunschweig
Entscheidung vom
12.06.2026
Aktenzeichen
6 A 153/20
Thema
Führerscheinrecht, Verfahren und Verjährung

Worum ging es?

Im Februar 2020 hielt die Polizei einen Autofahrer an. Die Beamten hatten den Verdacht, dass er unter Drogen stand. Einen Urintest lehnte er ab. Im Krankenhaus wurde ihm eine Blutprobe entnommen.

Das Landeskriminalamt fand darin Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain. Die Konzentration lag zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml. Das ist ein sehr niedriger Wert.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis aller Klassen. Sie forderte ihn auf, den Führerschein abzugeben. Für den Fall, dass er das nicht tut, drohte sie eine kostenpflichtige „zwangsweise Einziehung“ an und danach ein Zwangsgeld von 500 Euro sowie Ersatzzwangshaft.

Der Mann klagte. Er gab an, nie Drogen genommen zu haben. Der Wert sei so gering, dass er auch durch das Berühren verunreinigter Flächen entstanden sein könne. Außerdem sei er vor der Entziehung nicht angehört worden.

Einordnung von Rechtsanwalt Alexander Biernacki

Das Urteil bestätigt die strenge Linie der Verwaltungsgerichte bei harten Drogen. Schon ein sicher nachgewiesenes Abbauprodukt von Kokain genügt, auch weit unter dem Grenzwert des Bußgeldrechts. Wer eine unbewusste Aufnahme geltend macht, braucht einen konkreten und überprüfbaren Sachverhalt. Bemerkenswert ist der zweite Teil der Entscheidung. Zwangsmittel zur Herausgabe des Führerscheins müssen klar benannt und begründet sein, eine Ersatzvornahme scheidet nach Ansicht der Kammer aus. Andere Gerichte haben das in der Vergangenheit teilweise anders gesehen, und an der Entziehung selbst ändert dieser Fehler nichts. Es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil zu einem Einzelfall.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig. Auch die Aufforderung, den Führerschein abzuliefern, bleibt bestehen.

Aufgehoben hat das Gericht nur die angedrohten Zwangsmittel. Das betrifft die „zwangsweise Einziehung“ sowie das Zwangsgeld und die Ersatzzwangshaft, die darauf aufbauten. Die Kosten des Verfahrens trägt trotzdem der Kläger, weil die Behörde nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Warum?

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die Einnahme sogenannter harter Drogen die Fahreignung in der Regel aus. Schon ein einmaliger Konsum genügt. Auf die Höhe der Konzentration kommt es nicht an. Ebenso wenig muss der Betroffene unter Drogeneinfluss gefahren sein.

Für den Nachweis reicht es, dass das Labor das Abbauprodukt sicher festgestellt hat. Eine Mindestmenge gibt es dafür nicht. Der Grenzwert von 75 ng/ml aus dem Bußgeldrecht spielt hier keine Rolle. Er betrifft nur die Frage, ob jemand unter der Wirkung von Kokain gefahren ist. Anhaltspunkte für einen Laborfehler sah das Gericht nicht.

Eine unbewusste Aufnahme kann zwar eine Ausnahme begründen. Dafür verlangt das Gericht aber einen genauen und nachprüfbaren Bericht, wie es dazu gekommen sein soll. Allgemeine Hinweise auf mögliche Verunreinigungen reichen nicht.

Die fehlende Anhörung half dem Kläger nicht. Die Entziehung ist eine gebundene Entscheidung. Die Behörde hätte auch mit Anhörung nicht anders entscheiden können.

Bei den Zwangsmitteln sah das Gericht zwei Fehler:

  • Aus dem Bescheid ging nicht klar hervor, welches Zwangsmittel mit „zwangsweiser Einziehung“ gemeint war. Die Androhung war damit zu unbestimmt.
  • Eine Ersatzvornahme kommt ohnehin nicht in Betracht. Den eigenen Führerschein herauszugeben, kann nur der Betroffene selbst. Möglich sind deshalb nur ein Zwangsgeld und als letztes Mittel unmittelbarer Zwang.

Zudem fehlten im Bescheid jegliche Ermessenserwägungen zu den Zwangsmitteln.

Was bedeutet das für Autofahrer?

Im Fahrerlaubnisrecht gelten andere Maßstäbe als im Bußgeldverfahren. Wer Kokain oder andere harte Drogen genommen hat, verliert die Fahrerlaubnis in aller Regel auch dann, wenn der Wert weit unter dem Grenzwert liegt und keine Fahrt unter Drogeneinfluss nachgewiesen ist.

Wer sich auf eine unbewusste Aufnahme beruft, muss konkret darlegen, wie es dazu gekommen sein soll. Die Hürden sind hoch.

Der Bescheid selbst sollte trotzdem genau geprüft werden. Das Gericht stellt klar, dass Zwangsmittel eindeutig benannt und begründet sein müssen. Außerdem weist es darauf hin, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins erst mit Bestandskraft vollziehbar wird oder wenn die Behörde dafür gesondert die sofortige Vollziehung anordnet. Ob ein Bescheid im Einzelfall angreifbar ist, sollte eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen.

Häufige Fragen

Reicht eine sehr geringe Menge Kokain im Blut für die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Nach dem Urteil ja. Entscheidend ist, dass das Labor das Abbauprodukt sicher nachgewiesen hat. Der Grenzwert von 75 ng/ml gilt nur für das Bußgeldverfahren wegen Fahrens unter Drogeneinfluss.

Darf die Behörde den Führerschein durch eine Ersatzvornahme einziehen?

Nach Auffassung des VG Braunschweig nicht. Die Herausgabe des Führerscheins kann nur der Betroffene selbst vornehmen. In Betracht kommen daher ein Zwangsgeld und als letztes Mittel unmittelbarer Zwang.

Hilft der Einwand, man habe die Droge unbemerkt aufgenommen?

Nur, wenn ein genauer, schlüssiger und nachprüfbarer Ablauf geschildert wird. Pauschale Hinweise auf mögliche Verunreinigungen genügen nach dem Urteil nicht.

Quellen

  1. VG Braunschweig, Urteil vom 12.06.2026, 6 A 153/20 (Rechtsprechungsdatenbank Niedersachsen) voris.wolterskluwer-online.de

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Veröffentlicht am 28.09.2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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