Blitzer Verwarnungsgeld wegen in 93098, Mintraching im Überblick
Zur Messstelle Verwarnungsgeld wegen in 93098, Mintraching, OT Allkofen, Weißendornstraße, Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz ist bei der Blitzerkanzlei ein Fall dokumentiert. Bußgeldstelle nach unseren Unterlagen: Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz.
- Überwachung
- Geschwindigkeit
- Ort
- Mintraching
- Landkreis
- Landkreis Regensburg
- Bundesland
- Bayern
- Postleitzahl
- 93098
- Ortslage
- innerhalb geschlossener Ortschaft
- Bußgeldstelle
- Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz
- Dokumentierte Fälle
- 1
- Stand der Angaben
- September 2026
Ortsangaben: GeoNames (CC BY 4.0), © OpenStreetMap-Mitwirkende
Dokumentierte Fälle am Blitzer Verwarnungsgeld wegen in 93098, Mintraching
-
November 2022
Verwarnungsgeld wegen Geschwindigkeitsübertretung in 93098, Mintraching, OT Allkofen, Weißendornstraße erhoben, Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz
Rechtsgrundlage: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG
Bußgeld am Blitzer Verwarnungsgeld wegen in 93098, Mintraching (innerorts)
Was eine Überschreitung am Blitzer Verwarnungsgeld wegen in 93098, Mintraching für Pkw kostet – Auszug aus dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog (Stand: seit 09.11.2021). Maßgeblich ist die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |
|---|---|---|---|---|
| 1–10 km/h | 30 € | – | – | Einspruch prüfen |
| 11–15 km/h | 50 € | – | – | Einspruch prüfen |
| 16–20 km/h | 70 € | – | – | Einspruch prüfen |
| 21–25 km/h | 115 € | 1 | – | Einspruch prüfen |
| 26–30 km/h | 180 € | 1 | – bei Wiederholung 1 Monat* | Einspruch prüfen |
| 31–40 km/h | 260 € | 2 | 1 Monat | Einspruch prüfen |
| 41–50 km/h | 400 € | 2 | 1 Monat | Einspruch prüfen |
| 51–60 km/h | 560 € | 2 | 2 Monate | Einspruch prüfen |
| 61–70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | Einspruch prüfen |
| über 70 km/h | 800 € | 2 | 3 Monate | Einspruch prüfen |
Bußgeldstelle zu dieser Messstelle
Nach unseren Unterlagen: Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz. Auf der Seite der Bußgeldstelle stehen Anschrift, Kontakt und Online-Portal.
Maßgeblich ist immer die Behörde, die auf Ihrem Schreiben steht. Dorthin geht auch der Einspruch. Je nachdem, wer gemessen hat, kann das eine andere Stelle sein.
Am Blitzer Verwarnungsgeld wegen in 93098, Mintraching geblitzt? So legen Sie Einspruch ein
- Frist notieren: zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.
- Nichts zur Sache sagen: Im Anhörungsbogen sind nur die Angaben zur Person Pflicht.
- Akte prüfen lassen: Erst die Bußgeldakte zeigt, ob die Messung am Blitzer Verwarnungsgeld wegen in 93098, Mintraching und der Bescheid angreifbar sind.
- Einspruch richtig adressieren: an die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Häufige Fragen zum Blitzer Verwarnungsgeld wegen in 93098, Mintraching
Ich wurde am Blitzer Verwarnungsgeld wegen in 93098, Mintraching geblitzt – was passiert jetzt?
In der Regel erhalten Sie zuerst einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen, danach den Bußgeldbescheid. Erst mit der Zustellung des Bußgeldbescheids beginnt die Einspruchsfrist.
Wie lange habe ich nach dem Blitzer Verwarnungsgeld wegen in 93098, Mintraching Zeit für einen Einspruch?
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Bußgeldstelle eingehen (§ 67 OWiG). Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich.
Lohnt sich ein Einspruch nach dem Blitzer Verwarnungsgeld wegen in 93098, Mintraching?
Das hängt vom Einzelfall ab. Messungen können fehlerhaft sein – etwa durch Aufbau, Eichung, Auswertung oder Zuordnung des Fahrzeugs. Ob das hier in Betracht kommt, zeigt erst die Prüfung der Bußgeldakte.
Muss ich den Anhörungsbogen zum Blitzer Verwarnungsgeld wegen in 93098, Mintraching ausfüllen?
Angaben zur Person sind Pflicht. Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern – und sollten es ohne vorherige Beratung auch nicht.
Wann verjährt ein Geschwindigkeitsverstoß am Blitzer Verwarnungsgeld wegen in 93098, Mintraching?
Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrechen die Frist.