Blitzer Kaarst-Büttgen, L 381, Höhe Braunsmühle im Überblick
An der Messstelle Kaarst-Büttgen, L 381, Höhe Braunsmühle, FR Neuss sind bei der Blitzerkanzlei seit 2020 2 Fälle dokumentiert. Bußgeldstelle nach unseren Unterlagen: Bußgeldstelle Rhein-Kreis Neuss.
- Überwachung
- Geschwindigkeit
- Ort
- Kaarst
- Landkreis
- Rhein-Kreis Neuss
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Ortslage
- außerhalb geschlossener Ortschaft
- Bußgeldstelle
- Bußgeldstelle Rhein-Kreis Neuss
- Dokumentierte Fälle
- 2 (seit 2020)
- Stand der Angaben
- September 2026
Ortsangaben: GeoNames (CC BY 4.0), © OpenStreetMap-Mitwirkende
Dokumentierte Fälle am Blitzer Kaarst-Büttgen, L 381, Höhe Braunsmühle
-
Dezember 2022
Geblitzt in Kaarst Büttgen, L381 Höhe Braunsmühle FR Neuss
-
Februar 2020
Bußgeldverfahren wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Kaarst-Büttgen, L 381, Höhe Braunsmühle, FR Neuss eingeleitet, Bußgeldstelle Rhein-Kreis Neuss
Rechtsgrundlage: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG
Bußgeld am Blitzer Kaarst-Büttgen, L 381, Höhe Braunsmühle (außerorts)
Was eine Überschreitung am Blitzer Kaarst-Büttgen, L 381, Höhe Braunsmühle für Pkw kostet – Auszug aus dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog (Stand: seit 09.11.2021). Maßgeblich ist die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |
|---|---|---|---|---|
| 1–10 km/h | 20 € | – | – | Einspruch prüfen |
| 11–15 km/h | 40 € | – | – | Einspruch prüfen |
| 16–20 km/h | 60 € | – | – | Einspruch prüfen |
| 21–25 km/h | 100 € | 1 | – | Einspruch prüfen |
| 26–30 km/h | 150 € | 1 | – bei Wiederholung 1 Monat* | Einspruch prüfen |
| 31–40 km/h | 200 € | 1 | – bei Wiederholung 1 Monat* | Einspruch prüfen |
| 41–50 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat | Einspruch prüfen |
| 51–60 km/h | 480 € | 2 | 1 Monat | Einspruch prüfen |
| 61–70 km/h | 600 € | 2 | 2 Monate | Einspruch prüfen |
| über 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | Einspruch prüfen |
Bußgeldstelle zu dieser Messstelle
Nach unseren Unterlagen: Bußgeldstelle Rhein-Kreis Neuss. Auf der Seite der Bußgeldstelle stehen Anschrift, Kontakt und Online-Portal.
Maßgeblich ist immer die Behörde, die auf Ihrem Schreiben steht. Dorthin geht auch der Einspruch. Je nachdem, wer gemessen hat, kann das eine andere Stelle sein.
Am Blitzer Kaarst-Büttgen, L 381, Höhe Braunsmühle geblitzt? So legen Sie Einspruch ein
- Frist notieren: zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.
- Nichts zur Sache sagen: Im Anhörungsbogen sind nur die Angaben zur Person Pflicht.
- Akte prüfen lassen: Erst die Bußgeldakte zeigt, ob die Messung am Blitzer Kaarst-Büttgen, L 381, Höhe Braunsmühle und der Bescheid angreifbar sind.
- Einspruch richtig adressieren: an die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Häufige Fragen zum Blitzer Kaarst-Büttgen, L 381, Höhe Braunsmühle
Ich wurde am Blitzer Kaarst-Büttgen, L 381, Höhe Braunsmühle geblitzt – was passiert jetzt?
In der Regel erhalten Sie zuerst einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen, danach den Bußgeldbescheid. Erst mit der Zustellung des Bußgeldbescheids beginnt die Einspruchsfrist.
Wie lange habe ich nach dem Blitzer Kaarst-Büttgen, L 381, Höhe Braunsmühle Zeit für einen Einspruch?
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Bußgeldstelle eingehen (§ 67 OWiG). Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich.
Lohnt sich ein Einspruch nach dem Blitzer Kaarst-Büttgen, L 381, Höhe Braunsmühle?
Das hängt vom Einzelfall ab. Messungen können fehlerhaft sein – etwa durch Aufbau, Eichung, Auswertung oder Zuordnung des Fahrzeugs. Ob das hier in Betracht kommt, zeigt erst die Prüfung der Bußgeldakte.
Muss ich den Anhörungsbogen zum Blitzer Kaarst-Büttgen, L 381, Höhe Braunsmühle ausfüllen?
Angaben zur Person sind Pflicht. Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern – und sollten es ohne vorherige Beratung auch nicht.
Wann verjährt ein Geschwindigkeitsverstoß am Blitzer Kaarst-Büttgen, L 381, Höhe Braunsmühle?
Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrechen die Frist.