ei einer Geschwindigkeit von 108 km/h wurde der erforderliche Abstand von 54,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Barsbüttel, in Höhe km 10,250, Rtg. Hamburg nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,50 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung / Videoaufzeichnung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Bußgeldstelle Kreis Stormarn übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren.

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